Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

2006 2008 20102012

Angeführte Zahlen: Fälle (Dossiers) / 152/228 112/168 101/152 99/149 geschätzte Personenzahl40

Auslagen 60'395.- 70'595.- 74'545.- 80'847.-

Erläuterung

Angaben in Schweizerfranken.

Erfahrungsgemäss werden dem Bund durchschnittlich etwa 50% der Vorschüsse, die er im Rahmen der Nothilfe gewährt, zurückerstattet.

Mit der Integration des BSDA in das ASG wird die Regelung der Notdarlehen in das Kapitel zum konsularischen Schutz eingefügt. Dabei hat der Subsidiaritätsgrundsatz nach Artikel 58 Geltung. Der persönliche Geltungsbereich wird neu umschrieben. Notdarlehen sollen künftig allen Schweizer Staatsangehörigen sowie jenen Personen gewährt werden, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die kurzfristig ausserhalb des Staates ihres Wohnsitzes bzw. dauerhaften Aufenthalts in Not geraten, erhalten somit neu Notdarlehen, nicht mehr einmalige Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe.

Bisher diente das rückzahlbare Notdarlehen der Heimreise in die Schweiz. Mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Auslandschweizerinnen und -schweizer ist für diese mit der Heimreise die Rückkehr aus einem Drittland an deren Wohnsitz im Ausland gemeint.

Art. 64 Krisensituationen

Schweizer Personen im Ausland können von Ereignissen verschiedenster Natur betroffen werden, die von zwischenstaatlichen oder internen Kriegen über schwere Unruhen, Terroranschläge, naturbedingte (Erdbeben, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Stürme, Brände u. a.) oder technogene Katastrophen (Flugzeugabstürze, schwere Bus-, Zug- oder Schiffsunglücke, Chemie- und Nuklearunfälle) bis zu Pandemien reichen. Ihre Bewältigung erfordert vom Bund rasches und umsichtiges Handeln.

Oft leisten in Krisen die Vertretungen entsprechend ihrer räumlichen Nähe besonders wirkungsvoll konsularischen Schutz. Die Bewältigung von Krisen liegt in erster Linie in der Zuständigkeit der Behörden des Empfangsstaats, und der Bund leistet subsidiär Unterstützung. Bisweilen müssen die betroffenen Personen bzw. ihre Angehörigen auf die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten der Behörden aufmerksam gemacht werden. Auch im Zusammenhang mit Krisensituationen hat das eigenverantwortliche Verhalten der Betroffenen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.

Absatz 1 verpflichtet jede Vertretung, ein Krisendispositiv zu führen, um bei Eintreten von Krisen wirkungsvolle Unterstützung leisten zu können. Dieses Dispositiv

40 Siehe Fussnote 29, Seite 24