Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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3.4 4. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

3.4.1 1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 55 Natürliche Personen

Die Bestimmungen des 1. Kapitels gelten für die Auslandschweizerinnen und - schweizer und andere Schweizerinnen und Schweizer, die sich im Ausland aufhalten, ferner für Personen, für welche die Schweiz eine Schutzfunktion übernimmt, beispielsweise von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und anerkannte Staatenlose. Ausserdem gelten einzelne Bestimmungen für Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland.

Die Gewährung von konsularischem Schutz wird in Bezug auf Auslandschweizerinnen und -schweizer in der Regel auf Notlagen beschränkt, die ausserhalb ihres Empfangsstaats (Wohnsitzstaats) eintreten. Verstirbt z. B. eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in ihrem bzw. seinem Wohnsitzstaat, geht der Bund davon aus, dass die bzw. der Verstorbene vor dem Ableben entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, damit Angehörige und Dritte die Formalitäten direkt mit den Behörden abwickeln können. Demzufolge gewährt er in diesen Fällen keinen konsularischen Schutz.

Der konsularische Schutz des Bundes wird in bestimmten Fällen via Angehörige einer betroffenen Person gewährt, insbesondere wenn die Person selber als Gesprächspartnerin entfällt. Insbesondere verpflichtet Artikel 61 Absatz 3 (vgl. Ziff. 3.4.1.3, unten) den Bund, die Angehörigen über die Todesfälle zu informieren, von denen er Kenntnis erhält. In Krisensituationen kann neben der Schweizer Person auch deren Angehörigen geholfen werden.

Absatz 2 bezieht sich auf die mehrfache Staatsangehörigkeit unter dem Gesichtspunkt des von den Vertretungen gewährten konsularischen Schutzes, der den Schweizerinnen und Schweizern im gleichen Umfang gewährt wird, ob diese nun die alleinige schweizerische oder eine mehrfache Staatsangehörigkeit besitzen. Diese Praxis steht in Übereinstimmung mit der Tolerierung des mehrfachen Bürgerrechts von natürlichen Personen durch eine zunehmende Anzahl von Staaten. Auslandschweizerinnen und -schweizer sind in wachsendem Mass Doppel- und Mehrfachbürger; deren Anteil an der Gesamtzahl belief sich 2012 auf 73%. Bei der Erbringung von Leistungen des konsularischen Schutzes müssen die Vertretungen und das EDA der Dringlichkeit der Notlage entsprechend rasch und unbürokratisch handeln, und nehmen administrative Nachprüfungen erst anschliessend vor. In diesem Bereich rechtfertigt sich der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Absatz 3 präzisiert den Fall, dass ein Drittstaat der Schweizerin bzw. dem Schweizer, die bzw. der ebenfalls dessen Bürgerrecht besitzt, bereits beisteht. In diesem Fall wird der Bund nur in begründeten Fällen parallel und in Abstimmung mit diesem Drittstaat aktiv. Den Schweizerinnen und Schweizern, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen, in dem sie in Not geraten, kann der Bund