Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
schen Kuba und den USA sowie zwischen Georgien und Russland) beinhalten. Die Erfüllung solcher Mandate ist im aussenpolitischen Interesse der Schweiz.
Abschnitt 2: Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes
Art. 58 Subsidiarität
Das EDA und die Vertretungen sind ermächtigt, einer Person konsularischen Schutz zu gewähren, die im Ausland in eine Notlage geraten ist bzw. ihre Rechte verteidigen muss, und der nicht zugemutet werden kann oder die nicht in der Lage ist, ihre Interessen aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten (bspw. Familie, Versicherung, private Hilfsdienste) zu wahren. Die Person nimmt die zu erwartenden Handlungen vor, um im Sinne der Eigenverantwortung die Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die subsidiäre Schutztätigkeit des Bundes beginnt dann, wenn die Person ihre Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.
Art. 59 Beschränkung des konsularischen Schutzes
Es besteht kein Rechtsanspruch einer Person auf Gewährung von konsularischem Schutz. In diesem Kontext ist der Leitgedanke der Eigenverantwortung von Bedeutung. Zum Zweck der Klarheit führt Absatz 2 namentlich vier Gründe an, die in der Anwendung des Gesetzes eine Beschränkung des konsularischen Schutzes rechtfertigen können, und verdeutlicht damit, dass der Bund seine Schutzleistung im Einzelfall gegen andere Interessen und Rechtsgüter abwägt und eine Hilfeleistung verweigern oder begrenzen kann.
Diese Gründe sind von unterschiedlicher Natur. Der erste Grund besteht in der potenziellen Gefährdung von aussenpolitischen Interessen der Schweiz. Eine ähnliche, offenere Formulierung („Gefährdung der allgemeinen Interessen der Eidgenossenschaft“) besteht in Artikel 16 Absatz 4 des abzulösenden Reglements. Der zweite Grund liegt neu in der Gefährdung einer Person, die im Auftrag des Bundes eine Leistung des konsularischen Schutzes gegenüber der hilfesuchenden Person erbringen soll (beispielsweise bei einer Geiselnahme oder in einer Krisensituation). Zwei weitere Gründe beziehen sich auf das Verhalten der betroffenen Person: Der dritte Grund liegt vor, wenn die Person gegen die gebotene Sorgfalt verstösst und dadurch die Situation hervorruft, in der sich die Frage der Schutztätigkeit stellt. Der Verstoss ist nicht im Sinne des Verstosses gegen eine Rechtspflicht zu verstehen, sondern als Vernachlässigung der Eigenverantwortung. Der vierte Grund liegt vor, falls ein früherer Missbrauch von Hilfeleistungen durch die Person nachgewiesen ist. Das Reglement setzt gemäss der Formulierung des genannten Artikels 16 einen schweren Verstoss der gesuchstellenden Person gegen ihre Pflichten als schweizerische Staatsangehörige voraus. Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung in Artikel 59 diese Möglichkeit der Einschränkung des konsularischen Schutzes nicht nur weiterhin beibehalten, sondern eine strengere Haltung einnehmen und eine präventive Signalwirkung erzielen.
Artikel 16 Absatz 4 des Reglements schliesst die Möglichkeit aus, dass der konsularische Schutz verweigert oder begrenzt wird, wenn Leib und Leben der betroffenen