Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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konsularischen Schutz unter dem Vorbehalt gewähren, dass der besagte Staat sich nicht widersetzt.

Die ausländische Staatsangehörigkeit wird beim konsularischen Schutz und bei der Sozialhilfe aufgrund der unterschiedlichen Leistungsinhalte nicht nach den gleichen Kriterien geprüft und beurteilt (siehe Ziff. 3.2.3.2., Erläuterungen zu Art. 25).

Art. 56 Juristische Personen

Im Zuge einer fortgeschrittenen Globalisierung sind viele Schweizer Unternehmen, Vereine oder Stiftungen heute weltweit im Ausland tätig. In vielen Ländern unterscheiden sich die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen von denjenigen in der Schweiz. Willkür und unrechtmässige staatliche Beschränkungen des Wettbewerbs oder Beschneidung von Eigentumsrechten stellen Unternehmen in gewissen Staaten vor grosse Herausforderungen. Auch der Bund hat deshalb ein Interesse daran, von einem Empfangsstaat widerrechtlich behandelte schweizerische juristische Personen zu unterstützen.

Der konsularische Schutz richtet sich nicht nur an gewinnorientierte Schweizer Unternehmen im engen Sinne, sondern auch an Schweizer Personengesellschaften, Vereine und Stiftungen, die im Ausland beispielsweise einer humanitären Tätigkeit nachgehen. Deshalb ist der Begriff „juristische Personen“ im Sinne von Artikel 52 ZGB auszulegen und nicht nur als öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Körperschaften und Anstalten zu verstehen. Juristische Personen mit unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

In den Geltungsbereich des konsularischen Schutzes fallen grundsätzlich alle juristischen Personen, die einen ausreichend engen Bezug zur Schweiz aufweisen, was beispielsweise bei den sogenannten Briefkastenfirmen nicht der Fall ist. In erster Linie sind darunter die juristischen Personen zu verstehen, die in der Schweiz inkorporiert sind und das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben. Indizien für die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz können sein: Regelmässig stattfindende Vorstands- bzw. Verwaltungsratssitzungen, Anzahl der Arbeitnehmerinnen und -nehmer, Vorhandensein von Telefon- und Faxverbindungen für Kontakte mit Dritten sowie tatsächliche Aufwände für Miete, Nebenkosten und Unterhalt.

Subsidiär können auch juristische Personen im Ausland, die von Schweizer Personen im obengenannten Sinne kontrolliert werden, konsularisch geschützt werden. Absatz 3 dieses Artikels definiert, was unter „Kontrolle“ zu verstehen ist und lehnt sich stark an Artikel 963 OR (neu) an, der seinerseits das Kontrollprinzip definiert.37 Im Gegensatz zu Artikel 963 OR wird in Artikel 56 Absatz 3 Buchstaben a und b bewusst auf die indirekte Möglichkeit der Einflussnahme durch Schweizer Personen verzichtet, da diese in der Praxis bei Unternehmen im Ausland kaum nachzuweisen ist. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen bei einem Antrag auf konsularischen Schutz ihre direkte Kontrolle belegen können.

Die Kontrolle eines Unternehmens liegt somit nur vor, wenn eine natürliche oder juristische Person (inkl. Personengesellschaft) direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt (bei der AG in der Generalversammlung). Eine Kontrolle

37 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007 (BBl 2008 II 1589-1818; Erläuterungen zu Art. 963 E-OR, BBl 2008 1722 f.); BBl 2012 63.