Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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ist auch dann gegeben, wenn eine natürliche Person oder ein Unternehmen direkt das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans (bei der AG den Verwaltungsrat) zu bestellen oder abzuberufen. Schliesslich besteht auch dann ein Kontrollverhältnis, wenn aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags (z. B. Aktionärsbindungsvertrag, Personengesellschaft) oder vergleichbarer Instrumente ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann.

Es ist zu beachten, dass die Kontrolltheorie gegenwärtig keinen völkerrechtlichen Grundsatz im Rahmen des diplomatischen oder konsularischen Schutzes darstellt. Ohne eine staatsvertragliche Regelung (bspw. in einem Investitionsschutzabkommen) ist die gerichtliche Durchsetzung der Kontrolltheorie kaum möglich. Ein Empfangsstaat könnte sich demnach einer Einmischung aufgrund der Kontrolltheorie widersetzen.

Die effektive Gewährung des konsularischen Schutzes an juristische Personen liegt schliesslich im Ermessen der Behörden und kann insbesondere gestützt auf die in Artikel 59 Absatz 2 ASG genannten Gründe verweigert werden. Namentlich werden hier vor allem die aussenpolitischen Interessen des Bundes ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung einer Unterstützung sein.

Letztlich gilt es festzuhalten, dass die Gewährung von konsularischem Schutz zugunsten von juristischen Personen von der Wirtschafts- und Exportförderung von Schweizer Unternehmen zu unterscheiden ist. Für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Förderung des Exports vom 6. Oktober 200038 sind das WBF (SECO) und – aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem Bund – Switzerland Global Enterprise (vormals OSEC) zuständig. Die vorgängige Unterstützung eines Unternehmens im Rahmen der Exportförderung kann allenfalls ein Indiz für die „Swissness“ und für den ausreichenden Bezug zur Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes darstellen.

Art. 57 Schutz fremder Interessen

Die Schweiz kann die Interessen eines Staates in einem Drittstaat schützen, mit dem dieser Staat entweder die konsularischen und diplomatischen Beziehungen abgebrochen hat oder aus anderen Gründen, bspw. aus Ressourcenüberlegungen, die Erbringung bedarfsgerechter konsularischer Dienstleistungen der Schweiz anvertraut (vgl. Ziff. 3.1., Erläuterungen zu Art. 1 Abs. 3 betr. Liechtenstein und Österreich). Die Schweiz kann den Angehörigen des betreffenden Staates Dienstleistungen bis maximal zum gleichen Umfang gewähren wie für die eigenen Staatsangehörigen (Abs. 2).

Der Bundesrat kann den Schutz dieser Interessen von Angehörigen anderer Staaten in der Regel gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag übernehmen, über dessen Abschluss er entscheidet (vgl. Ziff. 3.6., Erläuterung zu Art. 80 Abs. 3). Der Vertrag, der seinen Anlass im Abbruch der diplomatischen und konsularischen Beziehungen hat, enthält ein Schutzmachtmandat. Schutzmachtverträge können die Erbringung konsularischer Dienstleistungen sowie diplomatischer Aufgaben durch schweizerisches Personal (Interessenvertretung der USA im Iran) oder durch Personal des von der Schweiz vertretenen Staates (beidseitige Interessenvertretung zwi-

38 SR 946.14