Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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pieren, Geld etc.), die sich im Eigentum schweizerischer Staatsangehöriger befinden und einer Vertretung zur vorübergehenden Aufbewahrung übergeben werden. Die Vertretungen können die genannten Güter bzw. Gegenstände aufbewahren, in der Regel vorübergehend und bei Testamentsurkunden unbegrenzt. Die Vertretungen übernehmen die Aufbewahrung, wo Alternativen einer sicheren Verwahrung fehlen. Der Bund übernimmt Haftung weder für den Bestand der hinterlegten Güter bzw. Gegenstände noch für allfällige Verluste infolge Währungsreform oder höherer Gewalt. Die Hinterlegung nach diesem Artikel hat nicht denselben Begriffsinhalt wie im OR.

Art. 67 Aus- und Rückwanderungsberatung

Das EDA hat in der Konsularischen Direktion KD den Beratungsdienst Auswanderung Schweiz für Fragen der Aus- und Rückwanderung eingerichtet, der in Artikel 67 verankert wird. Die entsprechende frühere Tätigkeit im EJPD, Bundesamt für Migration (BFM), wird damit ins EDA integriert. Die Ergänzung der Aufgaben der KD durch das Angebot einer kostenlosen Beratung in diesen Fragen ist Ausfluss der Politik der Stärkung des „guichet unique“. Auswanderung Schweiz steht bezüglich arbeitsmarkttechnischer Gesichtspunkte in Verbindung mit dem WBF (SECO, Direktion für Arbeit). Das BFM betreut weiterhin im Rahmen von bilateralen Stagiaire-Abkommen junge schweizerische Berufsleute. Der Beratungsdienst haftet nicht für die Richtigkeit der abgegebenen Informationen, die überwiegend Situationen und Regelungen in anderen Staaten betreffen und die häufigen Änderungen unterworfen sind. Das EDA geht davon aus, dass die Person die sie interessierenden Angaben an der Quelle überprüft.

Das Beratungskonzept fokussiert auf einen Zyklus, welcher die Auswanderung, den Auslandaufenthalt und die Rückwanderung einschliesst. Damit liegt ein umfassender Ansatz zugrunde, der mit dem Gesetzeszweck der Erleichterung der internationalen Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer übereinstimmt. Der Begriff der Rückwanderung schliesst die Einwanderung von Auslandschweizerinnen und -schweizern ein, auch wenn diese nicht persönlich aus der Schweiz ausgewandert sind.

Art. 68 Seeschifffahrtsangelegenheiten

Art. 68 verweist auf das Seeschifffahrtsgesetz45, in dem Aufgaben der Konsulate (den Vertretungen nach Art. 3 Bst. d ASG gleichzusetzen) geregelt sind, in Bezug auf den Seebrief (urkundliche Berechtigung zur Führung der Schweizer Flagge), auf gewisse Rechte und Pflichten des Kapitäns und der Schiffsbesatzung (soziale Sicherheit) sowie auf Unfälle an Bord.

2.Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeit anderer Departemente

Eine Anzahl von konsularischen Dienstleistungen, die über den ‚guichet unique‘ beantragt werden kann, liegt in der sachlichen Zuständigkeit anderer Departemente. Diese Dienstleistungen, die wesentlich in einem fachspezifischen Kontext stehen, werden vom EDA bzw. den Vertretungen je nach Dienstleistung im Auftrag der

45 SR 747.30