Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten

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zuständigen Stelle behandelt oder nur zur Entscheidung an dieselbe weitergeleitet, wobei sie gegebenenfalls Beiträge zur Vorbereitung und zur Ausführung der Entscheidungen leisten können. Ausweisschriften werden von den Vertretungen in eigener Zuständigkeit ausgestellt.

Die einzelnen Artikel enthalten Verweise auf die wichtigen Gesetzesbestimmungen, die der jeweiligen konsularischen Dienstleistung zugrunde liegen.

Art. 69 Zivilstandssachen

Vergeiche die einleitenden Erläuterungen des 2. Abschnittes.

Art. 70 Bürgerrecht

Die Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG)46, auf die Artikel 70 verweist, regeln die Verwirkung der Schweizer Bürgerrechts, wenn ein im Ausland geborenes Kind zusätzlich zur schweizerischen eine andere Staatsangehörigkeit hat, ausser es sei gemäss Artikel 10 Absatz 1 BüG gemeldet worden, ferner die Möglichkeit, nach Verwirkung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen, und schliesslich die erleichterte Einbürgerung von Personen, die mit einer Auslandschweizerin bzw. einem Auslandschweizer in Ehe leben.

Art. 71 Ausweisschriften

Artikel 71 verweist auf das Ausweisgesetz vom 22. Juni 2001 (AwG)47, genauer auf Aspekte im Bereich der Ausstellung, der Ausfertigung, des Entzugs und des Verlustes der Ausweise, bei deren Regelung das EDA dem Bundesamt für Polizei im Ausland Unterstützung bietet.

Art. 72 Militärisches Meldewesen

Im Rahmen des militärischen Kontrollwesens erfüllen die Vertretungen Aufgaben der Information und Weiterleitung von Dokumenten. Gemäss Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (MG)48 erfüllt die militärdienstpflichtige Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich für einen Aufenthalt von längerer Dauer ins Ausland begibt, ihre Meldepflicht durch Gesuchstellung um militärischen Auslandurlaub beim zuständigen Kreiskommando, bevor sie sich bei der Wohngemeinde ins Ausland abmeldet. Somit knüpft das militärische Kontrollwesen mit Bezug auf das Ausland an die Abmeldung zwecks Wegzug an; eine Anmeldung bei der Vertretung gibt es nicht. Militärdienstpflichtige Personen, die sich bereits im Ausland aufhalten und entgegen anfänglicher Absicht dauerhaft dort verbleiben wollen, können über die zuständige Vertretung nachträglich den Auslandurlaub beantragen. Die Vertretungen leiten diese Gesuche an das Kreiskommando weiter.

46 SR 141.0

47 SR 143.1

48 SR 510.10