Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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Ausgewanderte Schweizerinnen und Schweizer mit einem rechtswirksamen Auslandurlaub sind in Friedenszeiten von der Militärdienstpflicht befreit sowie auch die Auslandschweizerinnen und -schweizer, für die die Meldung zum Militärdienst freiwilligen Charakter hat. Im Bereich von Artikel 72 erteilen die Vertretungen ferner Auskunft zu Fragen der Militärdienstpflicht, der Ersatzpflicht und des Meldewesens, unter anderem im Zusammenhang mit der mehrfachen Staatsangehörigkeit.
Art. 73 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung49 ist die freiwillige Versicherung für im Ausland wohnhafte Personen errichtet worden. Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle in der Anwendung der freiwilligen Versicherung. Gewisse Kategorien von schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland unterstehen der obligatorischen AHV bzw. IV und können darum nicht der freiwilligen Versicherung beitreten. Ausserdem können Abkommen das Beitrittsrecht regeln, z. B. das Abkommen über Personenfreizügigkeit von 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.
3.5 5. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz
Art. 74 Finanzierung
Auf der Grundlage von Artikel 74 bewilligt die Bundesversammlung einen Zahlungsrahmen, mit welchem der Höchstbetrag der Voranschlagskredite für die Beiträge an Dritte während einer Beitragsperiode festgelegt wird. Dieses Instrument dient der mehrjährigen Steuerung der finanziellen Ausstattung durch die eidgenössischen Räte. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat den Zahlungsrahmen mit einer Sonderbotschaft unterbreitet, in der er das finanzielle Engagement des Bundes in diesem Bereich in einer Gesamtschau darlegt und Rechenschaft über die vergangene Periode ablegt.
Für die Geltungsbereiche des Zahlungsrahmens (Buchstabe b: Sozialhilfe, Buchstabe c: Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen, und Buchstabe e: Notdarlehen)50 hat der Bund im Jahr 2012 gesamthaft rund 6,4 Mio. Franken aufgewendet. Ein weiterer Geltungsbereich (Buchstabe a: Förderungsmassnahmen im Bereich der politischen Rechte) betrifft Subventionen an Kantone für Investitionsvorhaben; die Mittelverwendung wird durch die Bundeskanzlei gesteuert.
Der Aufwand der Verwaltung (Personal- und Sachaufwand) fällt nicht unter den Art. 74 und wird aus Betriebsmitteln der zuständigen Stellen gedeckt.
49 SR 831.10 und SR 831.20
50 Auch Bst. d, wenn der Entwurf für das Bundesgesetz über die schweizerische Bildung im Ausland integriert wird.