Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 75 Gebühren
Dieser Artikel hält fest, dass der Bundesrat nach den Grundsätzen des RVOG (Artikel 46a Absatz 3) für den Erlass von Gebührenregeln zuständig ist. Die Gebühren sollen die Kosten für alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz decken. Der Bundesrat hat Gebühren und Kostenersatz, die in den Artikeln 75, 76 und 77 behandelt werden, in den einschlägigen Verordnungen weitgehend identisch geregelt.51
Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung der Person, die eine Amtshandlung veranlasst hat, setzt in Bezug auf Gebühren und Kostenersatz die bisherige Praxis fort.
Art. 76 Kostenersatz
Kosten nach Artikel 76 sind gleichbedeutend mit den Auslagen gemäss den einschlägigen Verordnungen.52 Im Unterschied zur Gebühr, mit welcher der Eigenaufwand des Bundes für eine beantragte Dienstleistung abgegolten wird, wird mit Kosten der Aufwand bezeichnet, den der Bund gegenüber Dritten hat. In der Praxis verrechnen die Vertretungen die Gebühren und Kosten gesondert.
Absatz 1 regelt den Grundsatz, dass eine Person, die eine konsularische Dienstleistung des Bundes verursacht hat, Kostenersatz ohne Rücksicht auf ihr allfälliges Verschulden schuldet.
Absatz 2 hält fest, dass ein Kostenersatz auch in Fällen geschuldet ist, in denen die Behörden nach dem mutmasslichen Willen der Person und in ihrem Interesse tätig werden, ohne dass diese Person einen Antrag auf Gewährung von konsularischem Schutz gestellt hat (u.a. wenn die betreffende Person faktisch keinen Kontakt zu den Schweizer Behörden hat). Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass konsularische Dienstleistungen (Eigenaufwand nach Artikel 75 und Auslagen nach Artikel 76) ersatzpflichtig sind, selbst wenn eine konsularische Intervention beispielsweise nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat oder wenn die Person nachträglich geltend macht, die Dienstleistung nicht nachgefragt zu haben.
Absatz 3 präzisiert mit Bezug auf die Regelung der Einzelheiten, die nach Artikel 46a Absatz 4 RVOG dem Bundesrat obliegt, dass dieser auch ermächtigt ist Ausnahmen zu beschliessen. Eine Ausnahme kann im Verzicht auf eine Verfügung von Kostenersatz für bestimmte Leistungen bestehen. Ausnahmen sollen ein überwiegendes öffentliches Interesse voraussetzen, nicht nur Einzelfälle betreffen und klar eingegrenzt sein.
Art. 77 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz
Im einzelnen Fall ermächtigen das RVOG und die darauf gestützten Verordnungen die Verwaltungseinheiten, eine Gebühr oder einen Kostenersatz aus wichtigen
51 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV), SR 172.041.1; Verordnung vom 29. November 2006 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz, SR 191.11
52 Kosten für beigezogene Dritte, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten, Reise- und Transportkosten (Art. 6 Abs. 2 AllGebV), ferner Unterkunfts- und Verpflegungskosten (Art. 4 Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz)