Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 65 Abs. 2
2 Die kantonalen Ausgleichskassen können Gemeindezweigstellen unterhalten.
Art. 68 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 2bis, Abs. 3 erster Teilsatz und Abs. 4
1 ... Sie hat durch ein den Anforderungen von Absatz 3 entsprechendes Revisionsunternehmen zu erfolgen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200510 zugelassen ist. ...
2 ... Die Kontrolle hat durch ein den Anforderungen von Absatz 3 entsprechendes Revisionsunternehmen oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen.
2bis Die Ausgleichskassen können die Kosten für die Kontrolle nach Absatz 2 auf die angeschlossenen Arbeitgeber überwälzen, wenn sich herausstellt, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig anwenden.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsunternehmen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; ...
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsunternehmen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.
Art. 70 Abs. 1bis
1bis Die Ersatzforderung ist zu verzinsen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Verzinsung.
Art. 71 Abs. 6
6 Artikel 63 Absatz 3ter gilt sinngemäss.
Art. 72 Abs. 4, zweiter Satz
4 … Die Revisionsunternehmen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. …