Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 111

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 113

Vierter Abschnitt: Überwachung des finanziellen Gleichgewichts

Art. 113

1 Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

2 Der Bundesrat prüft, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Ist absehbar, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Stabilisierungsmassnahmen. Die Frist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung gemäss Artikel 108 Absatz 2.

3 Liegt der Stand des AHV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 70 Prozent einer Jahresausgabe und betrug das Umlagedefizit in diesem und im vorangehenden Rechnungsjahr mehr als drei Prozent der Jahresausgabe, so setzt der Bundesrat auf den Beginn des nachfolgenden Rechnungsjahres die folgenden Massnahmen in Kraft:

a. Er setzt die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung aus. Die Höhe der Renten darf jedoch nicht weniger als 95 Prozent der Höhe betragen, die mit einer Anpassung erreicht worden wäre. Spätestens nach fünf Jahren werden die Renten wieder der Preisentwicklung seit der letzten Anpassung angepasst;

b. Er erhöht die Beitragssätze wie folgt:

1. die Beiträge nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13: um maximal 0,5 Prozentpunkte,

2. die Beiträge nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 2: um maximal 1 Prozentpunkt,

3. die Mindestbeiträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5, Artikel 8 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 10 im entsprechenden Verhältnis;

c. Er regelt das Zusammentreffen von AHV- und IV-Renten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 37bis im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Buchstabe a.

4 Die Massnahmen gemäss Absatz 3 werden so lange angewendet, bis der Stand des AHV-Ausgleichsfonds wieder 70 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat und es absehbar ist, dass er im folgenden Rechnungsjahr so hoch bleibt.