Vorlage BG

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 102 Abs. 1 Bst b (betrifft nur den deutschen Text), e und f

1 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:

b. den Beitrag des Bundes;

e. die Erträge zugunsten der Versicherung aus den Erhöhungen der Mehrwertsteuersätze nach Artikel 130, Absätze 3 und 3bis BV;

f. den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

Art. 103 Bundesbeitrag

1 Der Beitrag des Bundes setzt sich zusammen aus einem ausgabengebundenen Beitrag und einem mehrwertsteuergebundenen Beitrag.

2 Der ausgabengebundene Beitrag beläuft sich auf 10 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung.

3 Der Anfangswert des mehrwertsteuergebundenen Beitrags beläuft sich auf 50 Prozent des arithmetischen Mittels der Bundesbeiträge der beiden letzten Rechnungsjahre vor Inkrafttreten der Änderung vom xx. Der Beitrag wächst jährlich mit der Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes des entsprechenden Jahres gegenüber dem Jahr vor Inkrafttreten.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Berücksichtigung ausserordentlicher Entwicklungen, die sich auf die Rechnung des AHV-Ausgleichsfonds auswirken können.

5 Von der Summe der nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Beträge wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.

Art. 104 Finanzierung und Zweckbindung

1 Zur Finanzierung des Bundesbeitrages werden vorab verwendet:

a. die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser; und

b. ein Anteil von 10 Prozent des Ertrags aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zugunsten der AHV nach Artikel 130 Absatz 3 BV.

2 Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.

Art. 107 Abs. 3

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