Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Alter von 18 bzw. 21 Jahren befinden sich oft noch in Ausbildung, ohne ein entsprechendes BVG-pflichtiges Erwerbseinkommen aufzuweisen. Diese Massnahme würde folglich nur bedingt und nur für einen Teil der Jugendlichen zu einem vorgezogenen Aufbau von Altersguthaben führen. Auch ist sie nur beschränkt geeignet, da sie nur für Personen greift, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zur Altersvorsorge 2020 jünger als 25 Jahre alt sind. Für künftige Anpassungen des BVG-Mindestumwandlungssatzes könnte sie aber ein höheres Potential für die Erhaltung des Leistungsniveaus haben, da durch den frühen Beginn der Äufnung von Altersguthaben der Zinseszinseffekt länger zum Tragen kommt.

In Anbetracht der dargelegten Vor- und Nachteile wurde die Massnahme für diese Vorlage verworfen.

2.2.3.2 "Sicheres BVG"62

Eine Alternativlösung zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes auf 6 Prozent könnte darin bestehen, die gesetzlichen Mindestleistungen, die direkt von den Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden müssen, zu beschränken und den Überschuss an den Sicherheitsfonds BVG zu überweisen. Konkret würden die Vorsorgeeinrichtungen von der Pflicht befreit, die gesetzlichen Mindestleistungen direkt zu finanzieren, sobald der oder die Begünstigte ein gewisses Alter (z.B. 90, 85 oder 80 Jahre) erreicht hat. Diese Leistungen würden dann vom Sicherheitsfonds BVG übernommen. Die Leistungen würden zwar weiterhin von den Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet, diese würden aber entsprechende Zuschüsse erhalten. Finanziert würden die Zuschüsse mit Prämien, die bei den Vorsorgeeinrichtungen erhoben werden. Damit würde die Finanzierung indirekt durch die Vorsorgeeinrichtungen erfolgen.

Währenddem die 2. Säule bisher weitgehend im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, liegt der vorgeschlagenen Alternative ein anderes Prinzip zugrunde.

Die hauptsächlichen Vorteile dieser Alternativlösung wären die Folgenden: geringere Abhängigkeit vom Kapital, sofortige Einführbarkeit, kein Bedarf an Ausgleichsmassnahmen und eine flexible Anpassung an die neuen Parameter. Wichtigste Nachteile sind die fehlenden Einsparungen (ein Franken Leistung kostet immer einen Franken, egal in welchem System, die Lasten würden lediglich zeitlich anders verteilt), eine wachsende, unkontrollierbare Finanzierung, ein gefährdeter Risikoausgleich und administrative Erschwernisse.

Durch die Umlagefinanzierung wäre die Alternativlösung zwar anfangs günstiger, auf lange Sicht aber teurer. Was nicht sofort bezahlt wird, müsste später nachgeholt werden, auf die Gefahr hin, dass die notwendigen Mittel fehlen. Dieses Risiko würde auf jüngere Generationen überwälzt werden. Vergleiche haben gezeigt, dass diese Alternativlösung rund 25 bis 30 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung teurer als die vorgeschlagenen Massnahmen wäre. Es erscheint nicht wünschenswert und ungerechtfertigt, die Kosten für heute entrichtete Leistungen auf spätere Generationen abzuwälzen. In Anbetracht der aufgelisteten Vor- und Nachteile ist die Alternativlösung kein gangbarer Weg. Die bestehenden Probleme bei der Festlegung des Mindestumwandlungssatzes müssen über eine vollständige Kapitalisierung der versicherten Leistungen gelöst werden. Nur so kann die Finanzierung der berufli-

62 Postulat Jacqueline Fehr "12.4211 Sichere Renten in der obligatorischen zweiten Säule".