Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht

die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie Bestimmungen zur Verteilung der erwirtschafteten Überschüsse zwischen Versicherten und Lebensversicherern.

Im Rahmen der ersten BVG-Revision beziehungsweise der parallel dazu laufenden Revision der entsprechenden privatversicherungsrechtlichen Bestimmungen wurden auf den 1. April 2004 besondere Transparenzbestimmungen mit der Mindestquote und der gesonderten Betriebsrechnung als Kernpunkte in Kraft gesetzt (Art. 37-39 VAG65). Die politischen Diskussionen der letzten Jahre haben gezeigt, dass in gewissen Bereichen weiterhin ein gewisses Optimierungspotential besteht, das mit den im Folgenden dargelegten Anpassungen der Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsrecht ausgeschöpft werden soll.

2.3.1 Überschussbeteiligung der Versicherten und Mindestquote

Mit der Mindestquote wird festgelegt, wie das Betriebsergebnis zwischen den Lebensversicherern und den Versicherten aufgeteilt werden soll. Nach geltendem Recht hat die ausgewiesene Überschussbeteiligung dabei mindestens 90 Prozent der nach Art. 37 Abs. 3 Bst. b VAG ermittelten Überschussbeteiligung zu betragen (Art. 37 Abs. 4 VAG). Dem Bundesrat ist es dabei überlassen, die Grundlagen der Ermittlung und die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung zu erlassen (Art. 37 Abs. 3 VAG). Er hat sich grundsätzlich für die ertragsbasierte Methode und nur in sehr guten Anlagejahren für die ergebnisbasierte Methode entschieden.

Mit Inkrafttreten des VAG wurde die Mindestquote auf 90 Prozent festgelegt und blieb seither unverändert. In den letzten sieben Jahren betrug die tatsächliche Ausschüttungsquote zugunsten der Versicherten durchschnittlich 96,2 Prozent. Unter Auslassung des Krisenjahres 2008, in dem die Ausschüttungsquote weit über 100 Prozent lag, beträgt sie immer noch durchschnittlich 92.1 Prozent. Um den gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen, soll die Höhe der Mindestquote einer Überprüfung unterzogen werden.

Zu diesem Zweck werden zwei Varianten mit möglichen Vor- und Nachteilen zur Diskussion gestellt. Bei der ersten Variante soll die Mindestquote erhöht werden (auf 92% oder auf 94%). Bei der zweiten Variante wird im Unterschied zur geltenden Regelung vorgeschlagen, neu auf Kollektivversicherungsverträge, welche alle Risiken decken, und auf Kollektivversicherungsverträge, welche nur die Risiken Tod und Invalidität decken, unterschiedliche Mindestquotensätze anzuwenden. Es sind dabei verschiedene Kombinationen von Sätzen möglich, wobei bei einer Teildeckung ein höherer Satz zur Anwendung kommt (Verhältnis von Volldeckung zu Teildeckung: 90%/92%; 90%/94% oder 92%/94%). Diese Differenzierung würde eine risikogerechtere Festlegung der Mindestquote erlauben.

65 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG).