Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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chen Vorsorge ganz im Sinne der künftigen Generationen nachhaltig gesichert werden.
2.2.3.3 System mit variablen Renten
Eine weitere Alternativlösung bestünde in der Aufteilung der Altersrente in eine fixe und eine variable Rente. Der fixe Rentenanteil würde dabei vorsichtig festgelegt. Die variable Rente würde aufgrund der mehrjährigen Marktperformance definiert d.h. bei einer positiven Performance könnten zusammen mit dem fixen Teil ein variabler Teil ausgerichtet werden, auch für laufende Renten. Dadurch würden Rentnerinnen und Rentner an den Anlageerträgen beteiligt.
Ein solches System mit variablen Renten könnte jedoch die für eine Sozialversicherung notwendige Leistungsgarantie nicht erbringen und somit den Erhalt der Leistungen nicht sichern. Rentnerinnen und Rentner müssen sich in einer Sozialversicherungen auf feste und voraussehbare Leistungen verlassen können. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für das Vertrauen der Versicherten in die berufliche Vorsorge. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Bundesverfassung für die 1. und die 2. Säule ein Leistungsziel vorsieht, welches durch die Einführung von variablen Renten gefährdet sein könnte.
2.2.3.4 Kein gesetzlich festgelegter Mindestumwandlungssatz
Eine andere Alternative wäre, den Mindestumwandlungssatz nicht im Gesetz festzuschreiben, sondern dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung zu überlassen. Diesbezüglich sind drei parlamentarische Vorstösse zu erwähnen, die entweder die Herauslösung des Mindestumwandlungssatzes und des Mindestzinssatzes aus dem BVG fordern oder für beide Parameter eine Formel im Gesetz festschreiben wollen.63 Die parlamentarische Initiative wird derzeit in einer parlamentarischen Kommission diskutiert. Die Motionen wurden kürzlich vom Nationalrat angenommen und müssen noch vom Ständerat behandelt werden.
Der Mindestumwandlungssatz ist seit Inkrafttreten der ersten BVG-Revision am 1. Januar 2005 im Gesetz geregelt (Art. 14 BVG). Das Parlament hat ihn auf Gesetzesstufe geregelt, weil es die Festlegung dieser zentralen Grösse durch den Gesetzgeber für wichtig erachtete. Der Mindestumwandlungssatz ist ein zentraler Parameter des BVG. Er definiert die obligatorischen Mindestleistungen, die von den registrierten Vorsorgeeinrichtungen erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist für die 1. und die 2. Säule ein gemeinsames Leistungsziel in der Bundesverfassung festgeschrieben. Der Mindestumwandlungssatz darf der Kontrolle des Gesetzgebers nicht entzogen werden, da sonst das Verfassungsziel gefährdet sein könnte.
63 12.414 Iv. pa. Bortoluzzi. Iv. Pa. 12.414 Herauslösung der technischen Parameter aus dem BVG. 11.3778 Mo. FDP-Liberale Fraktion. Berufliche Vorsorge. Mindestzinssatz entpolitisieren. 11.3779 Mo. FDP-Liberale Fraktion. Berufliche Vorsorge. Mindestumwandlungssatz entpolitisieren.