Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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2.3.4 Risikoprämien
In Artikel 37 VAG wird das Geschäft der beruflichen Vorsorge der Versicherungsunternehmen geregelt. Unter anderem sind die Versicherungsunternehmen gehalten, eine getrennte jährliche Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu führen (Art. 37 Abs. 2 VAG). Auf Gesetzesstufe werden inhaltliche Vorgaben festgelegt. Namentlich regelt Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b VAG die Prämien, welche in Spar-, Risiko- und Kostenprämien aufgeteilt werden müssen.
Gemäss Artikel 142 AVO wird die Überschusszuweisung auf der Grundlage der Betriebsrechnung ermittelt. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess aufzuteilen. Der Sparprozess beinhaltet die Äufnung des Altersguthabens, die Umwandlung der Altersguthaben in Altersrenten und die Abwicklung der Altersrenten. Der Ertrag besteht im Sparprozess aus den erzielten Nettokapitalanlageerträgen.
Der Risikoprozess beinhaltet die Auszahlungen und Abwicklungen von Todesfall- und Invaliditätsleistungen (in Form von Kapitalleistungen und Rentenzahlungen) sowie der mit laufenden Altersrenten verbundenen Anwartschaften und der sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten. Der Ertrag entspricht im Risikoprozess den angefallenen Risikoprämien.
Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Vertrieb und Bewirtschaftung von BVG-Produkten einschliesslich der allgemeinen Verwaltungskosten. Der Ertrag entspricht im Kostenprozess den angefallenen Kostenprämien.
Jeder Prozess sollte für sich genommen unter Wahrung des Vorsichtsprinzips ausgeglichen sein, was in der Praxis aber nicht zutrifft. Die Versicherungsunternehmen sind mit den gleichen Rentenumwandlungsverlusten konfrontiert wie die autonomen Vorsorgeeinrichtungen. Es soll deshalb ein Instrumentarium geschaffen werden, welches eine transparente Prämiengestaltung für die Versicherungsunternehmen ermöglicht. Zu diesem Zweck soll neben den bestehenden Prämienarten eine weitere Prämie eingeführt werden. Entsprechend soll auch bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen in Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes die Möglichkeit geschaffen werden, Beiträge zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie zu erheben.
Mit der Einführung dieser zusätzlichen Prämienart, soll der Rückstellungsbedarf für Rentenumwandlungsverluste, der im Übrigen mit der angestrebten Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes mit der Zeit abnehmen wird, künftig transparent tarifiert und in entsprechende Prämien umgesetzt werden. Da die Prämienarten in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b VAG abschliessend aufgeführt werden, muss die Aufzählung in dieser Bestimmung mit einer Rentenumwandlungsgarantieprämie erweitert werden. Auf Verordnungsstufe wird die neu vorgesehene Prämie für die Garantie des Rentenumwandlungssatzes unter den Sparprozess subsumiert und dieser entsprechend angepasst werden müssen.
Mit dieser Massnahme sollte zudem die Situation bei der Risikoprämie entschärft werden. In diesem Bereich betrug die Schadenquote zwischen 2005-2011 rund 57 Prozent des Ertrages, bei einem positiven Saldo im Risikoprozess von durchschnittlich rund 1.3 Mrd. Franken. Kumuliert betrug der positive Saldo im Risikoprozess über die letzten sieben Jahre 8.8 Mrd. Franken. Auch im Jahr 2012 betrug das Nettoergebnis (Bruttoergebnis abzüglich Verstärkungen) 47.8 Prozent des Ertrages. Ein Teil davon verwenden die Versicherungsunternehmen für die Verrechnung mit dem Sparprozess. Ein weiterer Teil des positiven Saldos im Risikoprozess wird zwar in