Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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2.3.2 Transparenz

Ziel der Transparenzbestimmungen ist es, den Versicherten in vergleichbaren Situationen Einblick in vergleichbare Daten zu ermöglichen. Damit wird gewährleistet, dass sie sich über den Gesamtmarkt ein Bild machen und die für sie am geeignetste Lösung wählen können.

Bereits heute ermächtigt Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a VAG den Bundesrat, Vorschriften über die Art und Weise zu erlassen, wie die Informationen der getrennten Betriebsrechnung auszuweisen sind. Er ist diesem Auftrag insofern nachgekommen, als er in Artikel 140 AVO eine entsprechende Regelung festgelegt hat. Damit werden die Versicherungsunternehmen gehalten, den Versicherten innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag die Betriebsrechnung, die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und –zuteilung sowie alle weiteren Informationen, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen, zu übergeben.

Diese Regelung muss mit Blick auf das Ziel verbesserter Transparenzbestimmungen überprüft werden. Namentlich soll festgelegt werden, welche grundsätzlichen Daten die Versicherungsunternehmen an die FINMA liefern und welche sie selber veröffentlichen oder an die Versicherten übergeben müssen.

Ziel ist, dass die Betriebsrechnung der Versicherer und damit auch die Offenlegung gegenüber den Versicherten künftig so weit wie möglich mit jener der Vorsorgeeinrichtungen (Swiss GAAP FER 26) vergleichbar ist. Die drei Prozesse Sparen, Risiko und Kosten sollen zu diesem Zwecke bereinigt werden. Weiter muss künftig insbesondere sichergestellt werden, dass auch die Versicherer die Brokerprovisionen (Abschluss-, Bestandespflege- und weitere Provisionen) analog den Vorsorgeeinrichtungen transparent machen müssen. Ausserdem müssen die Freizügigkeitspolicen aus der gesonderten Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge herausgenommen und separat vom Geschäft der beruflichen Vorsorge ausgewiesen werden. Die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes in der Form einer Freizügigkeitspolice ist vergleichbar mit der Einzellebensversicherung. Insbesondere gelten die Parameter wie Mindestumwandlungssatz und Mindestzinssatz für diese Form nicht und die Versicherer tragen somit nicht die gleichen Risiken wie im Kollektivlebengeschäft.

2.3.3 Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten

Mit Anpassungen der AVO soll sichergestellt werden, dass in Zukunft sämtliche Verwaltungskosten für die Durchführung des Geschäftszweiges Kollektivleben vollständig und korrekt ausgewiesen werden. Dazu gehören auch diejenigen Verwaltungskosten, die heute Bestandteil des Risiko- und des Sparprozesses sind. Es ist sicherzustellen, dass es sich dabei um effektiv anfallende Kosten handelt und dass diese korrekt nach den verschiedenen Gruppen von Destinatären (Vollversicherte, nur Risiko- oder Rückversicherte; RentnerInnen) transparent aufgeschlüsselt werden. Vergleichbare Transparenz soll auch in Bezug auf die Vermögensverwaltungskosten hergestellt werden. Ein Forschungsprojekt soll dabei Elemente für die notwendigen Anpassungen der AVO liefern.