Vorlage 1bis

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11 M Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

6.2 Grundformweichen

Für die Bestimmung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit über Ablenkung von Weichen in Form eines Kreisbogens sind folgende Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag üf einzuhalten:

Grenzwert im Normalfall: - bei V ≤ 75 km/h: 70 mm (a = 0,65 m/s2)

R q

- bei V = 120 km/h: 45 mm (a = 0,42 m/s2)

R q

Für Fahrgeschwindigkeiten 75 < VR < 120 km/h wird zwischen den zugehörigen Eckwerten linear interpoliert.

Maximaler Grenzwert: 72 mm (a = 0,67 m/s2)

q

6.3 Bogenweichen

Eine Bogenweiche entsteht im Normalfall durch die Verlegung einer der beiden Stränge einer Grundformweiche (Stamm oder Ablenkung) in ein durchgehendes, gekrümmtes Gleis (als Hauptstrang bezeichnet).

Bogenweichen sind angesichts der ungünstigen fahrdynamischen Auswirkungen und erhöhten Erhaltungskosten nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen.

Eine ganze Gleisverbindung mit Bogenweichen darf höchstens eine gegenläufige Krümmungsänderung (Einfluss des geraden Herzstücks ausgeklammert) aufweisen.

6.3.1 Überhöhung ü

6.3.1.1 Im Bereich von Bogenweichen und in Zwangspunkten (siehe Ziff. 2.1.4) sind folgende

Grenzwerte einzuhalten:

Grenzwert im Normallfall: 90 mm

– In Zahnstangengleisen: 35 mm

Maximaler Grenzwert: 105 mm

– Bei Rollbock- oder Rollschemelbetrieb: 90 mm

– In Zahnstangengleisen: 35 mm

6.3.2 Überhöhungsüberschuss üü

Verhältnisse mit üü > 70 mm (a = 0,65 m/s2) sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

q

6.3.3 Überhöhungsfehlbetrag üf

6.3.3.1 Im Weichen-Hauptstrang (ohne abrupte Krümmungsänderung) und bei

Dilatationsvorrichtungen gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 70 mm (a = 0,65 m/s2) q

Maximaler Grenzwert: gemäss Ziff. 3.6.2.1

(in der Regel: 86 mm) (a = 0,8 m/s2) q

6.3.3.2 Für den Weichen-Nebenstrang (signalisierte Ablenkung mit abrupter

Krümmungsänderung) gelten dieselben Grenzwerte für den Überhöhungsfehlbetrag üf wie in der Ablenkung in Grundform (siehe auch Ziff. 6.2).

Fortsetzung Blatt Nr. 12 M