Vorlage 1bis
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15 M Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
8.2.6 Vertikale Linienführung
8.2.6.1 Vertikale Ausrundungsradien Rv
Es gelten folgenden Grenzwerte:
Gleise in Kuppen und Wannen:
Grenzwert im Normalfall und Minimaler Grenzwert: 500 m
Weichen und Gleisdurchschneidungen in Kuppen und Wannen:
siehe Ziff. 7.5.
8.2.6.2 Maximale Neigung
Gleise entlang von Rampen und Ladegleise sind in der Regel horizontal auszuführen. Gleise mit speziellen Funktionen (z.B. Gleise am Übergabepunkt, Sortiergleise) sollten im allgemeinen eine Neigung von 1,5 ‰ nicht überschreiten. In Abhängigkeit der effektiven Neigung sind ggf. zusätzliche Massnahmen gegen das Entlaufen von Wagen vorzusehen. 8.3 Überwachung und Instandhaltung
8.3.1 Die Überwachung des Gleiszustandes hat unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse in Anlehnung an die Überwachung der Rangiergleise zu erfolgen.
Die sichere Befahrbarkeit ist dabei immer zu gewährleisten.
8.3.2 Zwischen dem Anschlusspunkt und dem Übergabepunkt gelten die entsprechenden
Instandhaltungsvorschriften der Infrastrukturbetreiberin sinngemäss.
8.3.3 Hinsichtlich Trassierung ist im Rahmen der Überwachung insbesondere der Spurweite
(siehe AB-EBV zu Art. 16, Meterspur, AB 16, Ziff. 2.1), der Verwindung (siehe Ziff. 4.2.4) und der Gleislage im Bereich von S-Bogen Beachtung zu schenken.