Vorlage 1bis

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 4 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

3.4 Überhöhung ü

3.4.1 Grenzwerte der Überhöhung ü

Grenzwert im Normalfall: 105 mm

– Bei Rollbock- oder Rollschemelbetrieb: 90 mm

– In Zahnstangengleisen: 35 mm

Grössere Überhöhungen sind nur bei besonderen Verhältnissen und unter besonderen, vom BAV festzulegenden Bedingungen zulässig.

In Spezialfällen ist ein Sicherheitsnachweis hinsichtlich der Kippgefahr der Fahrzeuge erforderlich.

3.4.2 Zusätzliche Bedingungen

3.4.2.1 Grosse Überhöhungen in kleinen Radien erhöhen das Entgleisungsrisiko der langsam

fahrenden Züge. Die Belastung der äusseren, führenden Räder wird insbesondere bei torsionssteifen Fahrzeugen in grösseren Verwindungen stark vermindert. Bei der

Verwendung kleiner Radien sind deshalb zusätzliche Massnahmen im Gleis anzuordnen. Gegebenenfalls sind auch technisch-betriebliche Massnahmen an der Zugskomposition erforderlich (z.B. Begrenzung der Anfahrzugkraft bzw. Bremskraft, Fahrzeuggattung,

Betriebsregime). Ausserdem muss mit erhöhtem Erhaltungsaufwand und der

Verminderung des Fahrkomforts gerechnet werden.

Diese Aspekte sind insbesondere in Radien R < ca. 100 m zu beachten.

3.4.2.2 Im Bereich von Perronanlagen ist die Überhöhung ü ≤ 70 mm anzustreben.

Für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG)3 bezüglich des autonomen Zugangs für Mobilitätsbehinderte sind im Bereich der Perronkante ggf. weitere Anforderungen bezüglich der maximalen Überhöhung zu erfüllen.

3.4.2.3 Weitere Einschränkungen der Überhöhungen ergeben sich allenfalls mit Rücksicht auf die

örtlichen Verhältnisse in Bereichen z.B. der Zwangspunkte (siehe Ziff. 6.3.1), von

Instandhaltungs- und Bauarbeiten usw.

3.5 Regelüberhöhung üreg

Mit der Wahl der Überhöhung ü bei einem bestimmten Radius wird die „ideelle

Fahrgeschwindigkeit Vid“ festgelegt, bei der theoretisch keine Seitenbeschleunigungen in der Gleisebene auftreten:

R⋅ü Vid [km/h]

Vid = ü [mm]

8,26 R [m]

Im Regelfall wird mit dem Koeffizient a ca. 51 - 63 % der ideellen Überhöhung

ausgeglichen. Bei Strecken mit gemischtem Verkehr im Geschwindigkeitsbereich bis 120 km/h wird dabei eine möglichst gleichmässige Beanspruchung des Gleisrostes angestrebt.

2 V [km/h]

a⋅V R ü = R

reg üreg [mm]

R R [m]

für a gilt: 4,2 ≤ a ≤ 5,2

3SR 151.3 Fortsetzung Blatt Nr. 5 M