Vorlage 1bis
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7 M Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
4.2 Verwindung N (dü/dl)
4.2.1 Für Zuggleise gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 2,5 ‰
– Bei Rollbockbetrieb: 2,0 ‰
– Bei Rollschemelbetrieb: 2,5 ‰
– Bei Strassenbahnen: 2,5 ‰
Maximaler Grenzwert: 3,0 ‰
– Bei Rollbockbetrieb: 2,5 ‰
– Bei Rollschemelbetrieb: 3,0 ‰
– Bei Strassenbahnen: 3,3 ‰
4.2.2 Für Rangiergleise gilt folgender Grenzwert:
Grenzwert im Normalfall: 3,0 ‰
– Bei Strassenbahnen: 3,3 ‰
4.2.3 Die Verwindungen resultierend aus der geometrischen Linienführung und der real
auftretenden Brückendeformation sind gemeinsam zu berücksichtigen.
4.2.4 Im Betriebszustand sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Für Zuggleise: V ≤ 80 km/h 3,5 ‰ (1)(Basislänge 6 m)
80 km/h < V ≤ 120 km/h 3,0 ‰ (Basislänge 6 m)
Für Rangier- und Anschlussgleise: 4,0 ‰ (Basislänge 6 m)
(1)Bei Rollbockbetrieb beträgt der Grenzwert 3,0 ‰.
4.3 Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe
Für die Bestimmung der Länge des Übergangsbogens und der Überhöhungsrampe sind die Grenzwerte für die Verwindung (siehe Ziff. 4.2) und die nachstehenden Grenzwerte für die Änderung des Überhöhungsfehlbetrages und der Überhöhung in Funktion der Zeit (siehe Ziff. 4.3.1 und 4.3.2) kumulativ einzuhalten.
4.3.1 Änderung des Überhöhungsfehlbetrages in Funktion der Zeit düf/dt
Grenzwert im Normalfall: 55 mm/s (da /dt = 0,51 m/s3)
q
Maximaler Grenzwert: 70 mm/s (da /dt = 0,65 m/s3)
q
4.3.2 Änderung der Überhöhung in Funktion der Zeit dü/dt
Grenzwert im Normalfall: 40 mm/s
Maximaler Grenzwert: 50 mm/s
Fortsetzung Blatt Nr. 8 M