Vorlage 1bis

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

5.4.1.3 In Rangier- und Anschlussgleisen ist – unter Berücksichtigung des reduzierten Einflusses

der Fahrdynamik (siehe Ziff. 2.2) – zwischen zwei abrupten Krümmungsänderungen (Kreisbogen ohne Übergangsbogen) in Gleisen und Weichen eine Gerade oder ein Kreisbogen wie folgt anzuordnen:

Fall a)

Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge > Grenzwert gemäss Ziff. 5.3.2:

Länge entsprechend einer Fahrzeit:

Grenzwert im Normalfall: 0,7 s (mindestens aber die erforderliche Länge gemäss Ziff. 5.4.2)

Fall b)

Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge ≤ Grenzwert gemäss Ziff. 5.3.2:

Grenzwert im Normalfall und Minimaler Grenzwert: erforderliche Länge gemäss Ziff. 5.4.2

5.4.2 Kupplungssysteme und Wagenübergänge

5.4.2.1 Zur Vermeidung von Entgleisungen infolge Überschreiten der fahrzeugspezifischen

Auslenkungsgeometrie der Kupplung und von Beschädigungen der Wagenübergängen ist bei Gegenbögen mit kleinen Radien eine genügend lange Zwischengerade anzuordnen. Die minimale Länge der Zwischengerade ist insbesondere nach folgenden

Einflussfaktoren festzulegen:

– Kupplungssystem der Fahrzeuge.

– Wagenübergangssystem.

– Betrieblich bedingte Längskräfte innerhalb der Zugkomposition.

– Länge der Kreisbogenelemente.

Bei Rollbockbetrieb gelten grundsätzlich die Anforderungen der Normalspur.

6 Weichen

6.1 Grundsätze

6.1.1 Mit einer geschickten Wahl der Weichentypen und einer optimalen Anordnung der

Weichen in einer fahrdynamisch günstigen Linienführung können die Liegedauer, die Verfügbarkeit und die Erhaltungsaufwendungen wesentlich beeinflusst werden. Bei jedem Gleisprojekt ist die Verwendung von Weichen in Grundform in einem geraden Gleis anzustreben.

6.1.2 Die Anordnung von Weichen im Einflussbereich von Brücken, insbesondere im Bereich

der beweglichen Lager, ist angesichts der zusätzlichen Beanspruchung in der

Gleiskonstruktion zu vermeiden. Unumgängliche derartige Anordnungen bedürfen im Einzelfall einer Genehmigung durch das BAV.

Fortsetzung Blatt Nr. 11 M