Vorlage 1bis

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8 M

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013

(AB 17)

5 Kreisbogen ohne Übergangsbogen

5.1 Grundsätze

Auf die Anordnung von Übergangsbögen kann in der Regel in folgenden Fällen verzichtet werden:

– In Zuggleisen innerhalb von Stationen bei VR ≤ 65 km/h.

– In Zuggleisen bei zwei sich folgenden, gleichgerichteten Kreisbögen falls R2/R1 ≤ 1,1 (R2 > R1).

– In Zuggleisen in begründeten Einzelfällen, z.B. Gleisverziehungen (Änderung der Gleisabstände mit Kreisbögen ohne Überhöhungen), usw..

– Fahrt über die signalisierte Ablenkung (Nebenstrang) einer im Zuggleis liegenden Weiche oder ähnlich gelagerte Fälle (z.B. Weiche mit anschliessendem

Gegenbogen).

– Innerhalb von Gleisverbindungen mit abrupten Krümmungsänderungen.

– In Rangiergleisen.

– Bei einem Richtungsknick (am Ende einer Geraden) in bestehenden Anlagen

(Azimutkorrektur von max. 1 ‰).

5.2 Mindestradius R

Im Hinblick auf eine freizügige Verwendung des Rollmaterials gelten für Kreisbogen ohne Übergangsbogen in Zug- und Rangiergleisen folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 80 m (1)

– Bei Zahnradbahnen: 60 m (1)

– Bei Rollbock- und Rollschemelbetrieb: (2)

– Bei Strassenbahnen: 20 m (1)

– In Wendeschlaufen von Strassenbahnen: 15 m (1)

(1)Eine netzbezogene Festlegung des Mindestradius (Grenzwert im Normalfall) ist mit Zustimmung des BAV möglich.

(2)Bei Rollbock- und Rollschemelbetrieb sind die einschlägigen Bestimmungen der Normalspur zu beachten. In besonderen Fällen sind spezielle Untersuchungen durchzuführen und Massnahmen zu treffen (z.B. Pufferüberdeckung, Drehgestellauslenkung).

5.3 Abrupte Änderung des Überhöhungsfehlbetrages

5.3.1 Für Zuggleise in begründeten Einzelfällen gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: - bei V ≤ 90 km/h: 54 mm (a = 0,5 m/s2)

R q

- bei V = 120 km/h: 27 mm (a = 0,25 m/s2)

R q

Für Fahrgeschwindigkeiten 90 < VR < 120 km/h wird zwischen den Eckwerten linear interpoliert.

Für die Bestimmung der minimalen Länge der Zwischenelemente (siehe Ziff. 5.4) ist die Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge massgebend.

Fortsetzung Blatt Nr. 9 M