Vorlage 1bis
Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 15 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9 M
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Ausgabe: 01.07.2014 Artikel: Trassierungselemente Version: 12.04.2013
(AB 17)
5.3.2 In Zuggleise innerhalb von Stationen bei VR ≤ 65 km/h, in Weichenanlagen und in
Gleisverbindungen in Zuggleisen (siehe Ziff. 5.1) sowie in Rangier- und Anschlussgleisen, sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
Grenzwert im Normalfall:
Für Zuggleise: 72 mm (a = 0,67 m/s2)
q
Für Rangier- und Anschlussgleise: 80 mm (a = 0,75 m/s2)
q
Maximaler Grenzwert:
Für Zug-, Rangier- und Anschlussgleise: 80 mm (a = 0,75 m/s2)
q
Für die Bestimmung der minimalen Länge der Zwischenelemente (siehe Ziff. 5.4) ist die Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge massgebend.
5.4 Länge der Zwischenelemente
5.4.1 Fahrdynamik
5.4.1.1 In Zuggleisen ist zwischen zwei sich ruckartig auf den Fahrzeuglauf auswirkenden
Krümmungsänderungen (Kreisbogen ohne Übergangsbogen) in Gleisen und Weichen eine Beruhigungsstrecke (Gerade oder Kreisbogen) wie folgt anzuordnen:
Fall a)
Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge > Grenzwert im Normalfall gemäss Ziff. 5.3.1 resp. Ziff. 5.3.2 (bei VR > 75 km/h gemäss Ziff. 6.2):
Länge entsprechend einer Fahrzeit:
Grenzwert im Normalfall: - bei V ≤ 65 km/h: 0,7 s (1)
R
- bei V > 65 km/h: 1 s (2)
R
Minimaler Grenzwert: - bei V ≤ 65 km/h: 0,7 s (1,3)
R
- bei V > 65 km/h: 0,7 s (3)
R
Die Anwendung von Werten unter 1 s ist mit Komforteinbussen verbunden.
(1)mindestens aber die erforderliche Länge gemäss Ziff. 5.4.2
(2)In Einzelfällen (i.d.R nur in bestehenden Anlagen und bei vorgegebenem Raster):
Grenzwert im Normalfall: 0,7 s.
(3)In Einzelfällen (i.d.R. nur in bestehenden Anlagen und bei vorgegebenem Raster) ist eine kürzere Fahrzeit allenfalls möglich.
Fall b)
Summe der beiden Überhöhungsfehlbeträge ≤ Grenzwert im Normalfall gemäss Ziff. 5.3.1 resp. 5.3.2 (bei VR > 75 km/h gemäss Ziff. 6.2):
Grenzwert im Normalfall und Minimaler Grenzwert: erforderliche Länge gemäss Ziff. 5.4.2 5.4.1.2 In Zuggleisen ist in Fällen mit einer abrupten Krümmungsänderung und einem
Übergangsbogen die minimal notwendige Länge des Zwischenelements (Gerade oder Kreisbogen) – sofern dessen Fahrzeit 0,7 s unterschreitet – im Einzelfall festzulegen. Dies unter Berücksichtigung des Einflusses der abrupten Krümmungsänderung auf den
Fahrzeuglauf.
Fortsetzung Blatt Nr. 10 M