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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012
(AB 34.3)
4.2.3 Breiter Zwischenperron (mit einem ausreichend dimensionierten sicheren Bereich
gemäss AB-EBV zu Art. 21, AB 21.2 und AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4):
In Bahnhöfen an Einspurstrecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen (Ziff.
4.2.1), in denen der Zugang zu einem breiten Zwischenperron über ein Gleis erfolgt, in welches signalmässig eingefahren werden kann, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a. Die Abläufe sind mittels einer Sequentialisierung (Abfolge aufeinander bezogener Ereignisse/Zustände) aller Phasen des Betriebs, der Sicherungsanlagen und des Verhaltens der Reisenden aufzuzeigen.
b. Der Zwischenperron darf nur ein Gleis bedienen, welches nicht das zu
überquerende Gleis ist.
c. Der sichere Bereich für Reisende muss eindeutig erkennbar sein und baulich klar gestaltet werden. Der Unterschied zwischen dem sicheren Bereich und dem Gefahrenbereich muss offensichtlich sein.
d. Mit Ausnahme des Zugangs ist der Zwischenperron auf der Seite des zu
überquerenden Gleises in der Regel baulich gegen ein Überqueren des Gleises begrenzt.
e. Im Normalfall führt nur ein Zugang zum Zwischenperron.
f. Der Zugang zum Zwischenperron muss räumlich eindeutig begrenzt sein
g. Um Gefährdungen vermeiden zu können, muss der Zugang und seine Umgebung vom Triebfahrzeugführer frühzeitig ersichtlich und erkennbar sein.
h. Die erforderlichen Sicherungsmassnahmen für den Zugang sind mittels einer entsprechenden Risikoanalyse als genügend nachgewiesen.
4.2.4 In folgenden Fällen dürfen Perrons nicht mit abwechselnder Prioritätenzuteilung
erreicht werden:
a. Die genannten Bedingungen sind nicht erfüllt.
b. Bei breiten Zwischenperrons, die mehr als ein Gleis bedienen.
c. Wenn mehr als ein Hauptgleis überquert werden muss.
Fortsetzung Blatt Nr. 7