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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012
(AB 34.3)
5 Zugang über das Gleis zeitlich getrennt
5.1 Ein zeitlich getrennter Zugang über das Gleis muss Prioritäten festsetzen, entweder
auf die das Gleis benutzenden Schienenfahrzeuge oder auf die den Zugang über das Gleis benutzenden Menschen.
5.2 Zur zeitlichen Trennung ist eine Einrichtung mit einem physischen Hindernis
zwingend.
5.3 In Bahnhöfen, bei denen ein nicht räumlich vom Gleis getrennter Zugang nach Ziff. 4
unzulässig ist, muss der Zugang zum Perron unter folgenden Bedingungen zeitlich getrennt sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, ist der Zugang räumlich vom Gleis getrennt zu konzipieren.
5.4 Ein zeitlich getrennter Zugang über das Gleis und die Umsetzung der betrieblichen
Planung des Bahnhofs dürfen kein durch die Konzeption der Anlage verursachtes verbotenes Verhalten bei den Benutzern auslösen.
5.5 Ist ein zeitlich getrennter Zugang über das Gleis durch eine Schrankenanlage
gewährt, dann sind die Bahnhofanlage und dieser Zugang so zu konzipieren, dass:
a. für den Reisendenwechsel von und zu den Zügen genügend Zeit vorgesehen wird (Sequentialisierung);
b. ausreichend dimensionierte Wartezonen beidseits der Querung vorhanden sind;
c. bei der Mitbenützung eines bestehenden Bahnüberganges für den
Strassenverkehr die Sicherheit der Fussgänger gegenüber dem Strassenverkehr nötigenfalls durch bauliche Massnahmen gemäss Normenwerk sichergestellt wird. Der Übergang befindet sich im Normalfall nicht mehr als 150 m vom Halteort des Zuges (Zugsmitte) entfernt.
Die Schlagbäume sind mit Hängegitter zu versehen.
6 Dienstliche Übergänge
Die Benutzung von dienstlichen Übergängen, die nicht als Zugang zum Perron für die Reisenden konzipiert sind, ist für diese zu verhindern. Mögliche bauliche
Massnahmen sind z.B. Platzierung entfernt von den üblichen Wegen der Reisenden, Abschrankungen, usw.
Fortsetzung Blatt Nr. 8