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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 12

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2012

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

4.3.3 Wo das Anhalten aller Zugfahrten vor dem Ende ihrer Fahrstrasse durch Zugbeein-

flussungen unterstützt wird, sind kürzere als die in den Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 für Geschwindigkeiten bis 160 km/h festgelegten Mindestdurchrutschwege möglich. Diese sind aufgrund einer Sicherheitsbeurteilung festzulegen.

4.3.4 Für Zugfahrten mit Geschwindigkeiten über 160 km/h bis und mit 250 km/h ist in allen

Fällen sowohl auf Bahnhöfen als auch auf Strecken ein Durchrutschweg von mindestens 200 m einzuhalten.

4.4 Auf Anlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h sind Rangierbewegungen im

Normalbetrieb nicht zulässig.

5 Umgehung der Fahrwegsicherung

5.1 Notbedienungen verändern Prozessinformationen oder Bedingungen für die Siche-

rung der Fahrwege. Sie erlauben das Aufrechterhalten des Bahnbetriebes im Fall von technischen Störungen.

5.1.1 Risiken aus fehlerhaften Notbedienungen sind so weit wie verhältnismässig durch die

Sicherungsanlage zu reduzieren.

5.1.2 Auf Anlagen für Geschwindigkeiten über 160 km/h sind Notbedienungen nur in Kom-

bination mit speziellen Fahrstrassen, welche Geschwindigkeiten von maximal

80 km/h erlauben, zulässig.

5.2 Wird die Fahrerlaubnis mittels Hilfssignal erteilt, sind Risiken, welche sich aus unge-

nügender Fahrwegsicherung durch das Personal ergeben können, so weit wie verhältnismässig durch die Sicherungsanlage zu reduzieren.

Fortsetzung Blatt Nr. 13