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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 14

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

8 Auflösen von Fahrstrassen

8.1 Ein Fahrweg muss so lange gesichert bleiben, bis kein Fahrzeug der betreffenden

Fahrt mehr gefährdet werden kann.

8.2 Die Auflösung einer Fahrstrasse durch die Sicherungsanlage muss von den Zugfahr-

ten oder den Rangierbewegungen abhängig sein. Sie kann abschnittweise erfolgen.

8.3 Fehler und Ausfälle in der Sicherungsanlage und externe Störeinflüsse dürfen nicht

zur Auflösung von Fahrstrassen führen.

8.3.1 Spannungsausfälle oder -unterbrüche dürfen nicht zur Auflösung von Fahrstrassen

führen.

8.3.2 Bei der Auflösung von Fahrstrassen haben insbesondere in Gleisen für Geschwindig-

keiten über 40 km/h mindestens zwei voneinander unabhängige Gleisfreimeldeeinrichtungen oder gleichwertige Kriterien mitzuwirken.

8.3.3 Bei der Verwendung von Gleisstromkreisen darf die Auflösung nicht durch vorüber-

gehende Überbrückung eines einzelnen Isolierstosses zustande kommen.

8.4 In einem Bahnhof darf eine Zugfahrstrasse nach erfolgter Zugfahrt durch eine Be-

dienhandlung aufgelöst werden können, wenn durch die Sicherungsanlage geprüft ist, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a. Es ist keine vom Ziel der betreffenden Zugfahrstrasse weiterführende Fahrerlaubnis vorhanden.

b. Mindestens ein Gleisfreimeldeabschnitt, der auch für eine mögliche Fahrstrasse der Gegenrichtung geprüft wird, wurde befahren.

c. Die letzte in der Fahrstrasse spitz befahrbare Weiche vor dem Ziel der Fahrstrasse wurde befahren.

d. Der letzte Bahnübergang in der Fahrstrasse wurde befahren.

8.4.1 Sind die Bedingungen c. oder d. aufgrund der normalen Halteorte im Regelbetrieb

nicht immer erfüllt, darf die Fahrstrasse durch eine Bedienhandlung aufgelöst werden können, wenn anstelle dieser Bedingungen durch die Sicherungsanlage geprüft ist, dass der Zug mit hoher Wahrscheinlichkeit stillsteht.

8.4.2 Auf Gleisen für Geschwindigkeiten über 160 km/h ist diese Auflösung im Normalbe-

trieb nicht zulässig.

Fortsetzung Blatt Nr. 15