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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2012

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

8.5 Eine Zugfahrstrasse darf aufgrund einer Notbedienung nur aufgelöst werden, wenn

sie nicht befahren wird. Die Auflösung darf erst erfolgen, wenn die Sicherungsanlage überprüft hat, dass:

a. kein Zug betroffen ist; oder

b. ein betroffener Zug mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Stillstand gekommen ist; oder

c. ein betroffener Zug die Fahrstrasse vollständig verlassen hat.

8.5.1 Auf Gleisen für Geschwindigkeiten über 160 km/h ist der Stillstand des Zuges zwin-

gend durch die Sicherungsanlage zu überprüfen.

9 Das Einstellen von Fahrstrassen über nicht befahrbare Gleisabschnitte muss durch

die Sicherungsanlage ausgeschlossen werden können.

10 Bei Einspurstrecken und auf Strecken mit Wechselbetrieb sind in der Sicherungsan-

lage Massnahmen zu treffen:

a. die das unbeabsichtigte Einstellen gegeneinander gerichteter Fahrstrassen verhindern;

b. die es ermöglichen, Fahrten auf der Strecke richtungsabhängig zu verhindern.

11 Auf Bahnhöfen mit Zugängen zu den Perrons über das Gleis entstehen zusätzliche

Risiken für die Reisenden. Diese sind so weit wie verhältnismässig durch die Sicherungsanlage zu reduzieren (vgl. AB-EBV zu Art. 34, AB 34.3 Ziff. 3).

Fortsetzung Blatt Nr. 16