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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 13

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)

6 Geschwindigkeitsermittlung

6.1 Damit Gefährdungen aufgrund zu hoher Geschwindigkeit verhindert werden können,

müssen vor der Erteilung der Fahrerlaubnis für Zugfahrten die zulässigen Geschwindigkeiten ermittelt sein.

Die Ermittlung der Geschwindigkeiten erfolgt entweder statisch bei der Planung der Sicherungsanlage für jede mögliche Fahrstrassenkombination oder dynamisch für jede Fahrerlaubnis durch die Sicherungsanlage.

6.1.1 Bei der Ermittlung der Geschwindigkeiten sind neben der maximal erlaubten Ge-

schwindigkeit auf den Abschnitten des Fahrwegs und deren Längen und Neigungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a. Distanz zwischen dem Ende des Fahrwegs und dem Gefahrenpunkt;

b. Art des Flankenschutzes;

c. Typ der Fahrerlaubnis;

d. Störungen.

6.1.2 Bei der Geschwindigkeitsermittlung auf dem Fahrzeug sind fahrzeugspezifische Fak-

toren wie Höchstgeschwindigkeiten der relevanten Fahrzeuge und Bremseigenschaften zu berücksichtigen.

7 Signalhaltstellung

7.1 Damit der Zug jederzeit durch ein Halt zeigendes Signal geschützt ist, ist das Start-

signal der Fahrstrasse spätestens nach Vorbeifahrt des Zugschlusses an diesem Signal auf Halt zu stellen.

7.2 Für die Haltstellung sind insbesondere in folgenden Fällen mindestens zwei vonein-

ander unabhängige Gleisfreimeldeeinrichtungen oder gleichwertige Kriterien erforderlich, die je die Haltstellung bewirken:

a. bei Hauptsignalen, deren Haltstellung von den rückliegenden Hauptsignalen nicht geprüft wird;

b. bei Hauptsignalen, vor welchen im Regelfall mehrere Züge stehen können.

Fortsetzung Blatt Nr. 14