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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 33

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Ausgabe: 01.07.2010 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 01.07.2014

(AB 39.3.f Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen)

3 Bahnübergangsanlagen gemäss Ziff. 2 Buchstabe a

3.1 Bei Bahnübergangsanlagen gemäss Ziff. 2 Buchstabe a sind unzeitige Fahrerlaub-

nisse über Bahnübergänge fehlersicher zu verhindern.

3.1.1 Statt fehlersicherer Verhinderung von Fahrerlaubnissen ist auf Strecken, die nicht

zum uneingeschränkten Geltungsbereich der Interoperabilität gehören, Nebenbahnen auch die Verhinderung von Fahrten über Bahnübergänge durch fehlersichere Dunkelschaltung von Kontrolllichtern zulässig.

3.2 Bahnübergänge sind für den Strassenverkehr gesperrt, wenn pro bahnquerende Spur

mindestens zwei Leuchtquellen dem Strassenverkehr «Halt» signalisieren und vorhandene Schlagbäume sich schliessen oder geschlossen sind.

3.2.1 Eine Doppelfadenlampe darf als zwei Leuchtquellen betrachtet werden, wenn die

beiden Faden der Lampe dem Strassenverkehr unabhängig «Halt» signalisieren können.

3.2.2 Bei Schranken-, Halbschranken- oder Bedarfsschrankenanlagen kann auf die zweite

Leuchtquelle verzichtet werden, sofern die Bahnübergangsanlage mit einer automatischen Störungsmeldung ausgerüstet ist.

3.2.3 Die Lage der Schlagbäume ist zu kontrollieren. Für die Kontrolle der Lage der

Schlagbäume sind folgende Lösungen zulässig:

a. Kontrolle der geschlossenen Lage aller Schlagbäume;

b. Kontrolle der geschlossenen Lage der Schlagbäume, welche die Zufahrt zum Bahnübergang auf der rechten Strassenseite sperren, und des Beginns der Schliessbewegung der übrigen Schlagbäume;

c. Kontrolle des Beginns der Schliessbewegung aller Schlagbäume, falls das Schliessen der Schlagbäume durch entsprechende Konstruktion gewährleistet ist.

3.3 Bei Bahnübergangsanlagen, welche gemäss AB-EBV zu Art. 37c, AB 37c allgemein,

Ziff. 2 mit Massnahmen zur Erkennung von Strassenfahrzeugen ausgerüstet sind, ist das Erteilen von Fahrerlaubnissen zu verhindern, wenn sich Strassenfahrzeuge auf dem Bahnübergang befinden.

Fortsetzung Blatt Nr. 34