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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 35
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010
(AB 39.3.f Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen)
5 Schlagbäume dürfen sich erst nach Aufleuchten der optischen Signale und nach Ab-
lauf der Warnzeit schliessen.
5.1 Ausgenommen sind Anlagen nach Ziff. 4 bei Störungen.
6 Die Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr erfolgt in der Regel auto-
matisch durch erfolgte Zugfahrten oder Rangierbewegungen.
6.1 Die unzeitige Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr ist durch geeig-
nete Mittel zu verhindern.