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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 35

Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Artikel: Sicherungsanlagen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 39.3.f Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen)

5 Schlagbäume dürfen sich erst nach Aufleuchten der optischen Signale und nach Ab-

lauf der Warnzeit schliessen.

5.1 Ausgenommen sind Anlagen nach Ziff. 4 bei Störungen.

6 Die Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr erfolgt in der Regel auto-

matisch durch erfolgte Zugfahrten oder Rangierbewegungen.

6.1 Die unzeitige Freigabe des Bahnübergangs für den Strassenverkehr ist durch geeig-

nete Mittel zu verhindern.