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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

BAHNSTROMERVERTEILUNG

AB 44.b Bahnstromverteilung und Kabel

1 Ergänzende Vorschriften

Soweit die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV)1 und diese Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, gelten für die Bahnstromverteilung die Bestimmungen der Starkstromverordnung vom 30. März 19942 sowie der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV)3.

2 Kabelleitungen im Gleisbereich

2.1 Kabelleitungen im Gleisbereich sind so anzuordnen, dass sie gegen mechanische

Beschädigung geschützt sind.

2.2 Oberflächenkanäle sind zulässig. Hochspannungskabelleitungen dürfen nur in Ober-

flächenkanälen geführt werden, wenn sie dem Eisenbahnbetreib dienen und genügende Sicherheit nachgewiesen wird, insbesondere für den Ereignisfall.

3 Kabelleitungen bei Kunstbauten

Kabelleitungen an Tunnelgewölben und Stützmauern sind so anzuordnen, dass sie gegen mechanische Beschädigung genügend geschützt sind. Hochspannungskabelleitungen dürfen nur in bestehenden Tunneln am Gewölbe verlegt werden, sofern sie dem Eisenbahnbetrieb dienen und insbesondere für den Ereignisfall genügende Sicherheit nachgewiesen wird.

1SR 742.141.1

2SR 734.2

3SR 734.31

Fortsetzung Blatt Nr. 3