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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 43

Abschnitt: Elektrische Anlagen Ausgabe:

Artikel: Planung und Bau 01.07.20122

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(AB 44.b Bahnstromverteilung und Kabel)

7 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Übertragungsleitun-

gen mit Fahrleitungsanlagen

Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Übertragungsleitungen mit Fahrleitungsanlagen können die Abstände gemäss LeV Art. 99, Abs. 1, lit. a und Abs. 2 sowie Art. 101, Abs. 2 unterschritten werden, wenn genügende Sicherheit nachgewiesen wird.

7.1 Bei Annäherungen und Parallelführungen bahneigener Übertragungsleitungen mit

Fahrleitungsanlagen darf der 3m-Grundabstand gem. LeV Art. 99, Abs. 1, lit. a sowie Abs. 2 auf 1.5m reduziert werden.

7.2 Bei Kreuzungen bahneigener Übertragungsleitungen mit Fahrleitungsanlagen dürfen

die Kreuzungsabstände nach LeV Art. 81 beurteilt werden.