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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3
Abschnitt: Elektrische Anlagen Ausgabe:
Artikel: Planung und Bau 01.07.20122
014
(AB 44.b Bahnstromverteilung und Kabel)
4 Kabel in Tunneln
Kabel in Tunneln, die im Brandfall dem Feuer ausgesetzt sind, müssen folgende Merkmale aufweisen:
a. verminderte Brandfortleitung
b. geringe Rauchdichte
c. Halogenfreiheit
4.1 Sofern die Kabel den Normen IEC 60332-3-244, IEC 61034 und IEC 60754-2 ent-
sprechen, erfüllen sie diese Voraussetzungen. Die geforderte Klasse der verminderten Brandfortleitung kann auch durch eine geeignete Verlegung erreicht werden.
4.2 Kabel, die zur Branderkennung, Brandmeldung, Evakuierung und zur Brandbekämp-
fung gebraucht werden, sind hinsichtlich des Funktionserhalts im Brandfall zu bemessen, dabei ist auch das Montagematerial zu berücksichtigen. Der Feuerwiderstand kann kabelseitig durch entsprechende Kabeltypen oder anlagenseitig durch entsprechende Verlegung erreicht werden. Der Kabelquerschnitt ist auch hinsichtlich des Spannungsabfalles unter Berücksichtigung der maximalen Anzahl der gleichzeitig betroffenen Brandabschnitte auszuwählen.
5 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Kabelleitungen mit
Gleisanlagen
Bei Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen bahneigener Kabelleitungen mit Gleisanlagen sind die Abstände so zu wählen, dass die Kabelleitungen nicht gefährdet werden. Die Abstände gemäss LeV müssen nicht eingehalten werden, wenn genügende Sicherheit nachgewiesen wird.
6 Erdung von Kabelmänteln, Kabelschirmen und Bewehrungen
Bei der Erdung von Kabelmänteln, Kabelschirmen und Bewehrungen sind die eisenbahnspezifischen Verhältnisse zu beachten. Von den entsprechenden Regelungen der Leitungs-, Starkstrom- und Schwachstromverordnung darf abgewichen werden, sofern der Personen- und Sachenschutz gewährleistet und genügende Sicherheit nachgewiesen wird.
4Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 4