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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 4
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2013
FAHRLEITUNG
AB 44.c Fahrleitung
1 Grundsatz für die Fahrleitungsspeisung
Bei Kabeln für Fahrleitungsanlagen gelten die für Kabel aufgeführten Vorschriften der AB-EBV zu Art. 44, AB 44.b.
2 Fahrleitungsschaltanlagen
2.1 Fahrleitungsschaltanlagen, die nicht fernbetätigt werden können, müssen für das in-
struierte Personal leicht zugänglich sein.
2.2 Bei fernbetätigten Schaltern muss die Fahrleitung auch bei einem Ausfall der Fernbe-
tätigung geschaltet werden können. Die Stellung ist zu erfassen und zu übermitteln. Unregelmässigkeiten der Steuerung dürfen nicht zu gefährlichen Schaltzuständen oder Schalthandlungen führen.
2.3 Fahrleitungsschaltanlagen dürfen von Unberechtigten nicht betätigt werden können.
Die Massnahmen gegen unberechtigtes Betätigen sind dem örtlichen Gefährdungspotenzial anzupassen.
3 Fahrleitungsanforderungen
Die Wahl des Fahrleitungssystems ist entsprechend den bahnbetrieblichen Anforderungen zu treffen.
3.1 Für das Zusammenwirken von Oberleitung und Stromabnehmer sind die Anforderun-
gen der SN EN 503671 einzuhalten; das heisst insbesondere, dass Fahrleitungen so zu bauen sind, dass der Strom bei den zulässigen Fahrgeschwindigkeiten, mit der betrieblich vorgesehenen Anzahl gehobener Stromabnehmer sowie deren Abstand und bei den vorkommenden Witterungsverhältnissen einwandfrei abgenommen wird.
3.2 Fahrleitungen sind entsprechend der SN EN 50119 Ziff. 4 und 5 auszulegen.
1Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 5