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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

4 Fahrleitungsfunktionalitäten

Fahrleitungen sind elektrisch zu unterteilen.

4.1 Unterteilung und Abschaltbarkeit

4.1.1 Die Fahrleitungen sind durch den Einbau von Trennvorrichtungen so zu unterteilen,

dass klar definierte Abschnitte spannungslos gemacht werden können. Die Trennvorrichtungen müssen unter Spannung bedienbar sein.

4.1.1.1 Trennstellen in der Fahrleitung sind, wo erforderlich, auf geeignete Weise durch Sig-

nale zu decken oder durch Merktafeln gemäss R 300.2, Ziff. 7 der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV)2 erkennbar zu machen.

4.1.1.2 Im Tram- und Trolleybusbetrieb sind Trennstellen, wo erforderlich, auf geeignete

Weise zu markieren.

4.1.1.3 Die Streckentrennung befindet sich zwischen dem Einfahrsignal und dem spätesten

Halteort der Züge aus der Gegenrichtung.

4.1.2 Die Standorte von elektrischen Trennstellen in der Fahrleitung und der Signale sind

so aufeinander abzustimmen, dass es beim Halt der stromabnehmenden Fahrzeuge vor der Signalisierung zu keinen Beschädigungen an Fahrleitung und Stromabnehmer kommen kann.

4.1.3 Das Befahren kurzgeschlossener und geerdeter bzw. mit der Rückleitung verbunde-

ner Fahrleitungsabschnitte mit gehobenem Stromabnehmer ist durch betriebliche oder technische Massnahmen zu verhindern.

2SR 742.173.001

Fortsetzung Blatt Nr. 6