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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 6
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
4.1.4 Fahrleitungen in Depots und Instandhaltungsanlagen sowie über Verlade- und An-
schlussgleisen:
Fahrleitungen in Depots und Instandhaltungsanlagen sowie über Verlade- und Anschlussgleisen müssen abschaltbar sein und kurzgeschlossen und geerdet bzw. mit der Rückleitung verbunden werden können.
4.1.4.1 In Depots und Instandhaltungsanlagen müssen die Fahrleitungen der einzelnen Glei-
se wie folgt abschaltbar sein:
a. einzeln, damit bei Fahrbewegungen nur die jeweils benötigte Fahrleitung unter Spannung gesetzt werden kann,
b. gruppenweise, wenn die Annäherung an unter Spannung stehende Fahrleitungen der ganzen Gruppe verhindert werden kann.
4.1.4.2 Das Einschalten der zugehörigen Schalter muss mittels einer Verriegelungsvorrich-
tung verhindert werden können.
4.1.4.3 Als Schutzmassnahme im Sinne des Kurzschliessens und Erdens sind bei Trolley-
busfahrleitungen:
a. im einpolig geerdeten Netz nach Trennung des nicht geerdeten Pols;
beide Fahrleitungspole kurzzuschliessen und sofern nicht nachgewiesen wird, dass die maximale Berührungsspannung nach AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 2.2 eingehalten ist, diese mit der Bauwerkserde zu verbinden,
b. in Netzen nach Trennung beider Pole;
beide Fahrleitungspole kurzzuschliessen und mit der Bauwerkserde zu verbinden.
Fortsetzung Blatt Nr. 7