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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
4.2 Isolation
4.2.1 Die Isolation der Fahrleitung muss den im Eisenbahnbetrieb auftretenden elektri-
schen Spannungsbeanspruchungen standhalten.
4.2.1.1 Fahrleitungen mit verschiedenen Spannungen, die sich an gemeinsamen Tragwerken
befinden, sind an Isolatoren, die für die höchste dieser Spannungen bemessen sind, zu befestigen.
4.2.1.2 Je nach örtlichen Gegebenheiten und Anordnungen der Isolatoren sind Massnahmen
gegen Beeinträchtigung der Isolation durch Tiere, Wasser oder spezifische Verschmutzung zu treffen.
4.2.1.3 Der geforderte Isolationsabstand in Luft darf durch Einbau von Isoliermaterial unter-
schritten werden, wenn dies neben der nötigen Isolationsfestigkeit auch genügend Widerstandsfähigkeit gegen Sonnenlicht und mechanische Beanspruchungen, insbesondere Schläge durch Stromabnehmer, aufweist.
4.2.2 Als Isolation sind zwei unabhängige Isolierkörper hintereinander einzubauen, wenn
die Fahrleitung:
a. an Metall- oder Stahlbetonstrukturen aufgehängt ist, die nicht mit der Rückleitung verbunden sind,
b. für Instandhaltungsarbeiten nicht spannungslos gemacht werden kann.
Fortsetzung Blatt Nr. 9