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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2013
(AB 44.c Fahrleitung)
4.1.5 Zusätzliche Massnahmen gegen zufälliges Berühren in Depots und Instandhaltungs-
anlagen
In Depots und Instandhaltungsanlagen sind zusätzliche Massnahmen gegen zufälliges Berühren erforderlich. Zugänge zu Fahrleitungsanlagen und Anlageteilen, die unter Spannung stehen, sind mit Einrichtungen zu versehen, welche die Sicherheitsabstände gemäss AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziffer 9.2 gewährleisten.
4.1.5.1 Als Zugänge gelten insbesondere fest montierte oder im Raum vorhandene mobile
Leitern und Hubarbeitsbühnen, fest installierte Treppen, Podeste und Ähnliches.
Je nach baulichen Gegebenheiten und Rettungskonzept können auch Anlagen in Eisenbahntunneln darunter fallen.
4.1.5.2 Steuerungen solcher Einrichtungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es
nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass:
a. bei den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen die Funktion gewährleistet ist,
b. ein Defekt der Einrichtung nicht zu Gefährdungssituationen führt,
c. vorhersehbare Bedienungsfehler nicht zu Gefährdungssituationen führen.
4.1.5.3 Der Ersteller der Einrichtung hat mit einer Sicherheitsbescheinigung (Konformitätser-
klärung) zu bestätigen, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind.
Er hat dem Betreiber der Einrichtung eine Betriebs- und Instandhaltungsanleitung zu übergeben und eine Instruktion an der erstellten Anlage durchzuführen.
4.1.5.4 Diese Einrichtungen sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand
zu halten. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.
4.1.6 In Depots und Instandhaltungsanlagen sind Einrichtungen mit redundanter Funktion
anzubringen, die den Schaltzustand der Fahrleitung optisch oder akustisch anzeigen, so dass er im Bereich der Arbeitsstelle erkennbar ist.
Fortsetzung Blatt Nr. 8