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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen Ausgabe:

Artikel: Geschwindigkeitsmesser 01.017.1994

2014

AB 54.1

1 Die Aufzeichnungen müssen zur Auswertung und Aufbewahrung entnommen werden

können.

2 Zusätzlich zum Geschwindigkeitsverlauf (in Abhängigkeit von Weg und Zeit) sind fol-

gende Funktionen zu registrieren:

2.1 Einleitung einer Schnellbremsung durch den Triebfahrzeugführer bei Zügen, die zahl-

reiche Bahnübergänge oder Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper zu befahren haben, sowie bei Strassenbahnzügen,

2.2 Signalübertragung der Zugbeeinflussung oder andere Informationsübertragungen von

der Strecke her.

3 Über die Registrierung weiterer Betätigungen oder Funktionen (z.B. Pfeife, Getriebe-

umschaltung bei Zahnradbahnen) wird von Fall zu Fall entschieden.

AB 54.2

4 Auch beim Geschwindigkeitsmesser, der nur den Verlauf der Geschwindigkeit auf der

zuletzt zurückgelegten Wegstrecke aufzeichnet (z.B. Farbscheiben-Tachograph, sog. "Restwegschreiber"), müssen die Aufzeichnungen zwecks Auswertung und Aufbewahrung entnommen werden können.

5 Die in AB 54.1 Ziffer 2 erwähnten Funktionen können, wenn zweckmässig, im Ge-

schwindigkeitsmesser gemäss Ziffer 1 registriert werden.

AB 54.3

Bei Strassenbahnzügen ist eine gleiche Ausführung wie in AB 54.2, Ziffer 1 mit Aufzeichnungen gemäss AB 54.1, Ziffern 2.1 und 3 vorzusehen.