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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Adhäsionsbahnen Ausgabe:
Artikel: Geschwindigkeitsmesser 01.017.1994
2014
AB 54.1
1 Die Aufzeichnungen müssen zur Auswertung und Aufbewahrung entnommen werden
können.
2 Zusätzlich zum Geschwindigkeitsverlauf (in Abhängigkeit von Weg und Zeit) sind fol-
gende Funktionen zu registrieren:
2.1 Einleitung einer Schnellbremsung durch den Triebfahrzeugführer bei Zügen, die zahl-
reiche Bahnübergänge oder Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper zu befahren haben, sowie bei Strassenbahnzügen,
2.2 Signalübertragung der Zugbeeinflussung oder andere Informationsübertragungen von
der Strecke her.
3 Über die Registrierung weiterer Betätigungen oder Funktionen (z.B. Pfeife, Getriebe-
umschaltung bei Zahnradbahnen) wird von Fall zu Fall entschieden.
AB 54.2
4 Auch beim Geschwindigkeitsmesser, der nur den Verlauf der Geschwindigkeit auf der
zuletzt zurückgelegten Wegstrecke aufzeichnet (z.B. Farbscheiben-Tachograph, sog. "Restwegschreiber"), müssen die Aufzeichnungen zwecks Auswertung und Aufbewahrung entnommen werden können.
5 Die in AB 54.1 Ziffer 2 erwähnten Funktionen können, wenn zweckmässig, im Ge-
schwindigkeitsmesser gemäss Ziffer 1 registriert werden.
AB 54.3
Bei Strassenbahnzügen ist eine gleiche Ausführung wie in AB 54.2, Ziffer 1 mit Aufzeichnungen gemäss AB 54.1, Ziffern 2.1 und 3 vorzusehen.