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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010

AB 58.1.a

1 Ein Zahnradfahrzeug im Sinne dieser Verordnung ist ein Fahrzeug, A z Z N S

das seine Zug- oder Bremskraft auf eine Zahnstange überträgt. Als

Zahnradfahrzeuge gelten ebenfalls Fahrzeuge, bei denen Zug- oder

Bremskräfte über Zahnstange und Adhäsion gleichzeitig übertragen

werden, wenn die Kraftübertragung über Adhäsion alleine nicht ge-

nügt.

1.1 Für die Festlegung der Zug- oder Bremskraft der Zahnradantriebe sind A z Z N S

als maximale Reibungskoeffizienten für die zwischen Rad und Schie-

ne effektiv ausgeübten Kräfte für Fahren 0,2 und für Bremsen 0,15

anzunehmen.

1.2 Zahnradfahrzeuge haben die Anforderungen an die Eingriffsverhält- A z Z N S

nisse gemäss AB 59.1 zu erfüllen.

2 Adhäsionsfahrzeuge, deren gemäss Art. 52 Abs. 2 verlangte Sicher- A z Z N S T

heitsbremse als Zahnradbremse ausgebildet ist, sind keine Zahnrad-

fahrzeuge im Sinne von Ziffer 1.

2.1 Sie haben jedoch in Bezug auf Eingriffverhältnisse und Entgleisungs- A z Z N S T

sicherheit den für Zahnradfahrzeuge gültigen Vorschriften zu entspre-

chen.

AB 58.2

1 Bei der Fahrt in der Geraden muss der sich auf die Achslasten be- z Z N S

ziehende Sicherheitsfaktor SQ (Längsstabilität), welcher durch die

Beziehung

Qeff

S =1+

Q Q

o

definiert ist, mindestens betragen:

1.1 1,3 bei Fahrgeschwindigkeiten nach Geschwindigkeitsreihe 2, z Z N S

1.2 1,4 bei Fahrgeschwindigkeiten nach Geschwindigkeitsreihe 3. z Z N S

2 Da Entgleisungen allgemein in Kurven wahrscheinlicher sind genügt z Z N S

eine solche Untersuchung allein nicht. Es ist vielmehr notwendig, die

Sicherheit in Bezug auf die unter Berücksichtigung des Spurkranz-

auftriebes entstehenden Radlasten nachzuprüfen. Der entsprechen-

de Sicherheitsfaktor SR (Entgleisungssicherheit) ist in diesem Fall

durch die Beziehung

Reff

SR =1+

Ro

definiert und muss mindestens betragen:

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 2