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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010
AB 58.1.a
1 Ein Zahnradfahrzeug im Sinne dieser Verordnung ist ein Fahrzeug, A z Z N S
das seine Zug- oder Bremskraft auf eine Zahnstange überträgt. Als
Zahnradfahrzeuge gelten ebenfalls Fahrzeuge, bei denen Zug- oder
Bremskräfte über Zahnstange und Adhäsion gleichzeitig übertragen
werden, wenn die Kraftübertragung über Adhäsion alleine nicht ge-
nügt.
1.1 Für die Festlegung der Zug- oder Bremskraft der Zahnradantriebe sind A z Z N S
als maximale Reibungskoeffizienten für die zwischen Rad und Schie-
ne effektiv ausgeübten Kräfte für Fahren 0,2 und für Bremsen 0,15
anzunehmen.
1.2 Zahnradfahrzeuge haben die Anforderungen an die Eingriffsverhält- A z Z N S
nisse gemäss AB 59.1 zu erfüllen.
2 Adhäsionsfahrzeuge, deren gemäss Art. 52 Abs. 2 verlangte Sicher- A z Z N S T
heitsbremse als Zahnradbremse ausgebildet ist, sind keine Zahnrad-
fahrzeuge im Sinne von Ziffer 1.
2.1 Sie haben jedoch in Bezug auf Eingriffverhältnisse und Entgleisungs- A z Z N S T
sicherheit den für Zahnradfahrzeuge gültigen Vorschriften zu entspre-
chen.
AB 58.2
1 Bei der Fahrt in der Geraden muss der sich auf die Achslasten be- z Z N S
ziehende Sicherheitsfaktor SQ (Längsstabilität), welcher durch die
Beziehung
Qeff
S =1+
Q Q
o
definiert ist, mindestens betragen:
1.1 1,3 bei Fahrgeschwindigkeiten nach Geschwindigkeitsreihe 2, z Z N S
1.2 1,4 bei Fahrgeschwindigkeiten nach Geschwindigkeitsreihe 3. z Z N S
2 Da Entgleisungen allgemein in Kurven wahrscheinlicher sind genügt z Z N S
eine solche Untersuchung allein nicht. Es ist vielmehr notwendig, die
Sicherheit in Bezug auf die unter Berücksichtigung des Spurkranz-
auftriebes entstehenden Radlasten nachzuprüfen. Der entsprechen-
de Sicherheitsfaktor SR (Entgleisungssicherheit) ist in diesem Fall
durch die Beziehung
Reff
SR =1+
Ro
definiert und muss mindestens betragen:
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 2