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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4

Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010

5.3.5 Unregelmässigkeiten: Ausfall der Bremse bzw. der Zugkraft in irgend- z Z N S

einem Zugsteil, Anfahren gegen gebremsten Zug.

5.3.6 Allfällige, weitere hinzukommende Fälle sind im Pflichtenheft festzule- z Z N S

gen.

AB 58.3

1 Stossvorrichtungen sind in jedem Falle unerlässlich. Für den Betrieb z Z N S

mit gekuppelten Fahrzeugen sind in der Regel auch Zugvorrichtungen

erforderlich.

2 In jedem Falle muss festgelegt werden, ob dauernd entkuppelt zu fah- z Z N S

ren ist oder ob zur Vermeidung einer Zugstrennung zeitweises Ein-

kuppeln (beispielsweise auf wenig steilen Streckenabschnitten) ver-

langt werden soll.

2.1 Bei der Verwendung von Vorstellwagen auf einer durchgehend anstei- z Z N S

genden Strecke und zwei- oder dreiachsigen kurzen Rahmenlokomo-

tiven als Traktionsmittel ist die Lokomotive dauernd oder streckenwei-

se zu entkuppeln.

2.2 Bei Drehgestell-Triebfahrzeugen oder Fahrzeugen, welche mit den z Z N S

Leitungen der Fernsteuerung verbunden sind, müssen die Fahrzeuge

der Züge bei Berg- und Talfahrt dauernd über die Zugvorrichtung ge-

kuppelt sein; dies schliesst die Verwendung von ungesicherten Kupp-

lungshaken als Zugvorrichtung aus.

3 Die Zug- und Stossvorrichtungen müssen derart gestaltet sein, dass z Z N S

die auftretenden Kräfte keine Entgleisungen, keine unzulässigen Puf-

ferverschiebungen bzw. kein Ausknicken der Kupplungen verursa-

chen.

3.1 Als sichere Zug- und Stossvorrichtungen gelten beispielsweise z Z N S

Schraubenkupplungen mit Mittel- oder Seitenpuffern, halbautomati-

sche und vollautomatische Mittelpufferkupplungen und ähnlich kon-

struierte Vorrichtungen.

3.2 Einfachere Verbindungen sind zum Kuppeln von Vorstellwagen zuläs- z Z N S

sig, sofern sie gegen Aushängen genügend gesichert sind (z.B.

Stossbalken mit gesichertem Kupplungshaken).

3.3 Ein ungesicherter Kupplungshaken wird als Zugvorrichtung zugelas- z Z N S

sen, wenn mit zeitweise entkuppelten Wagen gefahren wird.

3.4 Ungesicherter Kupplungshaken oder Seil- bzw. Kettenverbindung darf z Z N S

als Zugvorrichtung für vorgestellte Ski- und Güterwagen verwendet

werden.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 5