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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 4
Abschnitt: Triebfahrzeuge und Zugskompositionen der Zahnradbahnen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010
5.3.5 Unregelmässigkeiten: Ausfall der Bremse bzw. der Zugkraft in irgend- z Z N S
einem Zugsteil, Anfahren gegen gebremsten Zug.
5.3.6 Allfällige, weitere hinzukommende Fälle sind im Pflichtenheft festzule- z Z N S
gen.
AB 58.3
1 Stossvorrichtungen sind in jedem Falle unerlässlich. Für den Betrieb z Z N S
mit gekuppelten Fahrzeugen sind in der Regel auch Zugvorrichtungen
erforderlich.
2 In jedem Falle muss festgelegt werden, ob dauernd entkuppelt zu fah- z Z N S
ren ist oder ob zur Vermeidung einer Zugstrennung zeitweises Ein-
kuppeln (beispielsweise auf wenig steilen Streckenabschnitten) ver-
langt werden soll.
2.1 Bei der Verwendung von Vorstellwagen auf einer durchgehend anstei- z Z N S
genden Strecke und zwei- oder dreiachsigen kurzen Rahmenlokomo-
tiven als Traktionsmittel ist die Lokomotive dauernd oder streckenwei-
se zu entkuppeln.
2.2 Bei Drehgestell-Triebfahrzeugen oder Fahrzeugen, welche mit den z Z N S
Leitungen der Fernsteuerung verbunden sind, müssen die Fahrzeuge
der Züge bei Berg- und Talfahrt dauernd über die Zugvorrichtung ge-
kuppelt sein; dies schliesst die Verwendung von ungesicherten Kupp-
lungshaken als Zugvorrichtung aus.
3 Die Zug- und Stossvorrichtungen müssen derart gestaltet sein, dass z Z N S
die auftretenden Kräfte keine Entgleisungen, keine unzulässigen Puf-
ferverschiebungen bzw. kein Ausknicken der Kupplungen verursa-
chen.
3.1 Als sichere Zug- und Stossvorrichtungen gelten beispielsweise z Z N S
Schraubenkupplungen mit Mittel- oder Seitenpuffern, halbautomati-
sche und vollautomatische Mittelpufferkupplungen und ähnlich kon-
struierte Vorrichtungen.
3.2 Einfachere Verbindungen sind zum Kuppeln von Vorstellwagen zuläs- z Z N S
sig, sofern sie gegen Aushängen genügend gesichert sind (z.B.
Stossbalken mit gesichertem Kupplungshaken).
3.3 Ein ungesicherter Kupplungshaken wird als Zugvorrichtung zugelas- z Z N S
sen, wenn mit zeitweise entkuppelten Wagen gefahren wird.
3.4 Ungesicherter Kupplungshaken oder Seil- bzw. Kettenverbindung darf z Z N S
als Zugvorrichtung für vorgestellte Ski- und Güterwagen verwendet
werden.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge
Fortsetzung Blatt Nr. 5