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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 5

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Bremsen Ausgabe: 01.07.2010

(AB 58.3)

4 Beim Betrieb mit entkuppelten Wagen muss dafür gesorgt werden, z Z N S

dass diese bei Zugstrennung nicht auf das Triebfahrzeug zurückrol-

len.

4.1 Durch geeignete Massnahmen muss dieser Erscheinung entgegen- z Z N S

gewirkt werden (z.B. Klinkenbremse oder ähnliche Rücklaufsicherung

im Vorstellwagen). Andernfalls ist der Betrieb mit entkuppelten Wagen

für die Bergfahrt nicht erlaubt.

4.2 Im nicht durchgehend gekuppelten Zug muss jedes entkuppelte Fahr- z Z N S

zeug bzw. jede entkuppelte Fahrzeuggruppe auf dem maximalen Ge-

fälle in beladenem Zustand aus der zulässigen Talfahrgeschwindigkeit

für sich angehalten werden können.

4.2.1 Für den Wert der Verzögerung wird dabei nichts vorgeschrieben. z Z N S

4.2.2 Die betreffenden Bremsen müssen besetzt sein oder durch Überge- z Z N S

schwindigkeitsauslösung automatisch einsetzen. Im letzteren Fall

muss die Auslösung auf allen Wagen, z.B. durch elektrische Verbin-

dung, gleichzeitig erfolgen.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge