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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Blatt Nr.: 16

Bauten an, über und unter der Eisenbahn

Ausgabe: 01.07.2014

7.2.2.2 Bei Bauten an Meter- und Spezialspurbahnstrecken ohne Weichen sind folgende An-

prallkräfte zu berücksichtigen:

Gefahrenbereiche und LM 4 LM 5

Abstand a [m]

Grenzabstand [m] Q [MN] Q [MN] Q [MN] Q [MN] dx dy dx dy 2,80 ≤ a ≤ aG1 aG1 = 4,50 2,0 0,8 4,0 1,5 4,50 < a ≤ aG2 aG2 = 6,00 1,3 0,5 2,5 1,0 6,00 < a ≤ aG aG = 8,00 0,8 0,3 1,5 0,6

Tabelle 5: BWK A / Streckenabschnitt ohne Weiche / Abstände und Anprallkräfte Meter- und Spezialspur

7.2.2.3 Unterstützungen in einem Abstand a < aG1 sind grundsätzlich als Wandscheiben mit

Mindestabmessungen gemäss Ziff. 10.1.1 auszubilden.

7.2.2.4 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von

mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.

7.2.3 Betriebssituation A-III

7.2.3.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 30% abgemindert wer-

den.

7.2.3.2 Bei Unterstützungen in einem Abstand a > aG2 müssen keine Anprallkräfte berücksich-

tigt werden.

7.2.3.3 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von

mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel oder Leitkanten bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.

7.2.4 Betriebssituation A-IV

7.2.4.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 50% abgemindert wer-

den.

7.2.4.2 Bei Unterstützungen mit einem Abstand a > aG1 müssen keine Anprallkräfte berück-

sichtigt werden.

7.3 Schutzmassnahmen bei BWK A an Streckenabschnitten mit Weiche

7.3.1 Betriebssituation A-I

7.3.1.1 Die Anprallkräfte an Unterstützungen und die Anforderungen an Leitkanten sind im

Einzelfall und im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.

7.3.1.2 Unterstützungen sind grundsätzlich als durchgehende Wandscheiben mit Mindestab-

messungen gemäss Ziff. 10.1.1 auszubilden und mit Leitkanten vor direktem Anprall zu schützen.

7.3.1.3 Bei Brücken sind Stützen zulässig, wenn diese einen Abstand a von mindestens

4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch eine Leitkante (ab Weichenanfang bis zur Stütze) geschützt werden.

Fortsetzung Blatt Nr. 17