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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Blatt Nr.: 16
Bauten an, über und unter der Eisenbahn
Ausgabe: 01.07.2014
7.2.2.2 Bei Bauten an Meter- und Spezialspurbahnstrecken ohne Weichen sind folgende An-
prallkräfte zu berücksichtigen:
Gefahrenbereiche und LM 4 LM 5
Abstand a [m]
Grenzabstand [m] Q [MN] Q [MN] Q [MN] Q [MN] dx dy dx dy 2,80 ≤ a ≤ aG1 aG1 = 4,50 2,0 0,8 4,0 1,5 4,50 < a ≤ aG2 aG2 = 6,00 1,3 0,5 2,5 1,0 6,00 < a ≤ aG aG = 8,00 0,8 0,3 1,5 0,6
Tabelle 5: BWK A / Streckenabschnitt ohne Weiche / Abstände und Anprallkräfte Meter- und Spezialspur
7.2.2.3 Unterstützungen in einem Abstand a < aG1 sind grundsätzlich als Wandscheiben mit
Mindestabmessungen gemäss Ziff. 10.1.1 auszubilden.
7.2.2.4 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von
mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.
7.2.3 Betriebssituation A-III
7.2.3.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 30% abgemindert wer-
den.
7.2.3.2 Bei Unterstützungen in einem Abstand a > aG2 müssen keine Anprallkräfte berücksich-
tigt werden.
7.2.3.3 Stützen mit einem Abstand a ≤ aG1 sind zulässig, wenn diese einen Abstand a von
mindestens 4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch Leitwinkel oder Leitkanten bzw. im Bahnhofbereich mit durchgehenden Perrons vor direktem Anprall geschützt werden.
7.2.4 Betriebssituation A-IV
7.2.4.1 Die Anprallkräfte gemäss Tabelle 4 bzw. Tabelle 5 dürfen um 50% abgemindert wer-
den.
7.2.4.2 Bei Unterstützungen mit einem Abstand a > aG1 müssen keine Anprallkräfte berück-
sichtigt werden.
7.3 Schutzmassnahmen bei BWK A an Streckenabschnitten mit Weiche
7.3.1 Betriebssituation A-I
7.3.1.1 Die Anprallkräfte an Unterstützungen und die Anforderungen an Leitkanten sind im
Einzelfall und im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.
7.3.1.2 Unterstützungen sind grundsätzlich als durchgehende Wandscheiben mit Mindestab-
messungen gemäss Ziff. 10.1.1 auszubilden und mit Leitkanten vor direktem Anprall zu schützen.
7.3.1.3 Bei Brücken sind Stützen zulässig, wenn diese einen Abstand a von mindestens
4,00 m zur Gleisachse aufweisen und durch eine Leitkante (ab Weichenanfang bis zur Stütze) geschützt werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 17