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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.:31
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9 N
Abschnitt: Oberbau
Ausgabe: 01.12.2002 Artikel: Gleisbau und -material Version 9.11.12
N O R M A L S P U R
(AB 31)
6 Schiene, Schweissverfahren
Die eingesetzten Schienenprofile und Stahlgüten sind auf die Belastung und die örtlichen Verhältnisse der Strecke abzustimmen. Im Normalspurbereich sind die international standardisierten Schienenprofile einzusetzen d.h. UIC 60 (60E1), UIC 54E (54E2) oder bei schwachen Belastungen bzw. in Ausnahmefällen SBB I (46E1).
Bei Fahrgeschwindigkeiten über 160 km/h ist ausschliesslich das Schienenprofil UIC 60 ohne Isolierstösse einzusetzen.
Die allgemeinen Anforderungen an die Schienen und Schweissungen sind im
22Hochgestellt UIC MB 860 bzw. in der EN 13674 festgehalten (mit zu berücksichtigen ab Zeitpunkt Formatiert: des Inkrafttretens).
Es dürfen nur genehmigte Schweissverfahren eingesetzt werden.
Die Stossschweissungen müssen weitestgehend porenfrei sein. Die minimale Durchbiegung beim statischen Biegeversuch (Basis 1000 mm, Zugspannung im Schienenfuss) beträgt bei Bruch ungeachtet der Profilgrösse und Stahlgüte 10 mm.
Grundsätzlich dürfen keine Heftschweissungen zur Befestigung von anderen Gegenständen an die Schiene, wie Kabeln, Leitungen usw. eingesetzt werden, die Veränderungen im Stahlgefüge verursachen.
Die Tragfähigkeit der Schienen muss auch bei allen abgenützten Profilen gewährleistet sein. Die zulässigen Abnützungen an den Schienen sind entsprechend der Gleiskategorie und dem Schienenprofil festgelegt.
7 Schienenbefestigung
Die Schienenbefestigungen müssen dem Einsatzgebiet und den örtlich herrschenden Verhältnissen entsprechende Merkmale für Durchschubwiderstand, Federziffer und Verdrehwiderstand aufweisen. In den Hauptgleisen sind ausschliesslich elastisch verspannte Schienenbefestigungen zu verwenden.
Die Anforderungen sind in den Normen EN 13146 und EN 13481 festgelegt (mit zu berücksichtigen ab Zeitpunkt des Inkrafttretens).
8 Schwellen, Schotterbett
Die gewählte Schwellenart muss auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt sein. Die Anforderungen an die Schwellen sind in den Normen EN 13230 (mit zu berücksichtigen ab Zeitpunkt des Inkrafttretens) enthalten.
Bei Fahrgeschwindigkeiten über 160 km/h sind ausschliesslich Betonschwellen zu verwenden.
Das Schotterbett und dessen Zustand, Stabilität und Verdichtungsgrad müssen zusammen mit dem gewählten Schwellentyp einen ausreichenden Querverschiebewiderstand für das belastete und unbelastete Gleis gewährleisten.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 10 N