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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10 N
Abschnitt: Oberbau
Artikel: Gleisbau und -material Ausgabe: 01.12.2002
N O R M A L S P U R
(AB 31)
9 Schotterloser Oberbau / Feste Fahrbahn (FF)
9.1 Die FF kann je nach gewählter Bauart in Tunnels mit einer Länge über ca. 1000 m in
geologisch stabilen Verhältnissen eingesetzt werden, sofern ein ausreichend tragfähiges und langfristig setzungs- bzw. deformationsfreies Planum resp. ein solcher Untergrund gewährleistet ist.
Für den Einsatz der FF auf offener Strecke und auf Brücken sind besondere Abklärungen erforderlich.
9.2 Besondere oberbautechnische Anforderungen
Ergänzend zu den Anforderungen an das Schottergleis gelten folgende Bedingungen:
Q
9.2.1 – anzustrebende statische Gleissteifigkeit cg = = ca. 90 [kN/mm]
y
Q = statische Radlast
y = Schienensenkung
9.2.2 – Schienenkopfauslenkung im Betrieb (Grenzwert im Normalfall ≤ 1,2 mm);
– Schienenkopfversatz bei Schienenbruch ohne Entgleisungsgefahr;
9.2.3 – Die Deformationseigenschaften der elastischen Elemente müssen auf die im kon-
kreten Objekt auftretenden Umgebungsverhältnisse abgestimmt sein (Temperatur, Feuchtigkeit usw.);
9.2.4 – Die Bauart der Festen Fahrbahn (FF) muss eine dem Anwendungsfall entspre-
chende Regulierungsmöglichkeit der Gleislage gewährleisten. Die Regulierungsmöglichkeit darf nicht zum Ausgleich von Bautoleranzen verwendet werden.
9.3 Gestaltung der Übergänge zu Erdbauwerken
Mit Rücksicht auf die auftretenden Differenzen in der Aussentemperatur zwischen Tunnel und Erdbauwerk sind die Übergänge der FF und des Schotterbettgleises in einem Abstand von ca. 60 bis 100 m vom Tunnelportal im Tunnel anzuordnen.
Wegen der praktisch unvermeidbaren Unterschiede im Deformationsverhalten sind im Bereich der Übergänge zusätzliche Massnahmen wie Verteilschienen und geeignete verteilende Verfestigungen im Schotterbett anzuordnen.
9.4 Bei der Dimensionierung der Tragplatte ist von einer zu gewährleistenden Nutzungs-
dauer von ca. 60 Jahren auszugehen.
9.5 Bei der Verlegung der FF auf elastisch gelagerten Masse-Federsystemen (MFS) dür-
fen die Deformationen des belasteten Gleises die durch die Grenzwerte der Trassierungselemente (siehe AB-EBV zu Art. 17) festgelegte Grössen nicht überschreiten. Die Endverdrehungen der auf MFS verlegten Tragplatten dürfen im Belastungsfall nicht mehr als 0,3 ‰ betragen.
Fortsetzung Blatt Nr. 11 N