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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11 N

Abschnitt: Oberbau

Artikel: Gleisbau und -material Ausgabe: 01.07.2010

N O R M A L S P U R

(AB 31)

10 Elektrotechnische und signaltechnische Anforderungen an den Gleisoberbau

– Minimaler spezifischer Bettungswiderstand gemäss AB-EBV zu Art. 39, AB 39.3.e.

11 Gleisoberbau für Bahnübergänge

11.1 Der Gleisoberbau im Bereich von Bahnübergängen soll ein mit dem anschliessenden

Gleis vergleichbares vertikales und horizontales Deformationsverhalten aufweisen.

11.2 Der Strassenbelag im Bereich von Gleisen muss ausser der ausreichenden Tragfä-

higkeit noch eine den örtlichen Anforderungen der Strasse entsprechende Rauheit aufweisen und verschleissresistent sein.

11.3 Die Spurrillen im Strassenbelag müssen einen freien Durchgang der Radprofile und

Spurkränze der Eisenbahnfahrzeuge ermöglichen.

Minimaler Grenzwert:

– Breite der Spurrille 45 mm (bei Spurweite 1435 mm, im Innenstrang zuzüglich allfällige Spurerweiterung)

– Tiefe der Spurrille 40 mm

11.4 Die konstruktive Gestaltung der Spurrillen muss eine dauerhafte Freihaltung der fest-

gelegten Abmessungen der Spurrille gewährleisten.

11.5 Die Höhenlage des Strassenbelags muss konstruktiv an den Gleisrost gebunden sein

und dauerhaft das Höhenniveau der Oberkante der Schienenlauffläche aufweisen.

11.6 Elastische Ausfüllungen der Spurrillen zur Vermeidung von Unfallgefahren für Zwei-

radfahrzeuge dürfen im Regelfall nur im Bereich von Anschlussgleisen verwendet werden.