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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1
Abschnitt: Stationen
Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2012
AB 34
1 Rangiergrenze
1.1 Zur Kennzeichnung der Rangiergrenze sind beim Einfahrsignal Bahnhofanfang- bzw.
Bahnhofendetafeln wie folgt anzubringen:
1.1.1 Bahnhofanfangtafeln sind aufzustellen:
– bei Signalsystem N zwingend
– bei Signalsystem L bei unmittelbar aneinander grenzenden Bahnhöfen oder in unübersichtlichen Anlagen, in denen die Rangiergrenze nicht einfach ersichtlich ist.
1.1.2 Bahnhofendetafeln sind aufzustellen:
– bei unmittelbar aneinander grenzenden Bahnhöfen oder
– in unübersichtlichen Anlagen, in denen die Rangiergrenze nicht einfach ersichtlich ist.
2 Bedürfnisse behinderter und altersbedingt eingeschränkter Menschen [Eisenbahn
und Strassenbahn]
2.1 Perron und Zugang: Generelles
2.1.1 Die Perronhöhen sind innerhalb von zusammenhängenden Bahnnetzen einheitlich zu
gestalten und müssen auf den niveaugleichen Einstieg in das verwendete Rollmaterial abgestimmt sein. Ausnahmen sind möglich, wenn gemäss Art. 3 Abs. 2 VböV Hilfestellung durch das Personal der Unternehmung gewährleistet ist:
– bei Normalspurbahnen beträgt die Perronhöhe 550 mm über Schienenoberkante,
– bei Schmalspurbahnen beträgt die Referenzhöhe der Perrons 350 mm über Schienenoberkante; andere Perronhöhen sind innerhalb zusammenhängender Netze zulässig;
– bei Strassenbahnen ist der niveaugleiche Einstieg in das verwendete Rollmaterial zu gewährleisten. In Ausnahmefällen sind stattdessen Rollstuhlrampen von den Perrons in die Fahrzeuge zulässig. Die Neigung der Rollstuhlrampen darf dabei 12%, bei Hilfestellung durch das Personal der Unternehmung 18% nicht
übersteigen.
Sind die entsprechenden Werte nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar, so sind in Abweichung von AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4, Ziff. 1.3 Perron-
Teilerhöhungen über die ganze Perronbreite zulässig, solange diese durch alle eingesetzten Zugskompositionen bedienbar sind. Teilerhöhungen müssen sich innerhalb derselben Strecke an allen Haltepunkten am gleichen Ort der Perrons befinden. Der Niveauunterschied zwischen der Perron-Teilerhöhung und dem übrigen Perronbereich darf keine Stufen aufweisen und darf in der Neigung 6 Prozent nicht überschreiten. Bei Situationen mit nicht niveaugleichem Einstieg ist eine maximale Niveaudifferenz zwischen der Perronkante und der sich am nähesten befindenden Trittstufe von 230 mm nach oben und 160 mm nach unten erlaubt. Vorbehalten bleiben AB-EBV zu Art. 83, AB 83, Ziff. 2.1.
Perrons von neuen Haltepunkten müssen grundsätzlich so konzipiert werden, dass sie die infrastrukturseitigen Voraussetzungen für die Einhaltung von AB-EBV zu Art. 66, AB 66.1, Ziff. 7.1.1, erfüllen.
Fortsetzung Blatt Nr. 2