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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 2

Abschnitt: Stationen

Artikel: Allgemeines Ausgabe: 01.07.2010

(AB 34)

2.1.2 Personen im Rollstuhl oder mit Rollator ist der Zugang zu den Perrons wie folgt zu

gewährleisten:

– vorzugsweise mit Rampen. Die Rampenneigung darf bei Niveauunterschieden:

– bis 1,50 m max. 6 Prozent betragen;

– über 1,50 m max. 12 Prozent bei überdachten oder beheizten Rampen,

ansonsten max. 10 Prozent betragen;

– subsidiär mit Lift, (Liftmass Länge mindestens 1,80 m), mit taktilen,

sehbehinderten- und rollstuhlgerechten Bedienungselementen und akustischer Stockwerkangabe bei mehr als zwei der Öffentlichkeit zugänglichen Stockwerken.

Bei niveaugleichen Zugängen über Gleiskörper muss mindestens an einem Ort der Zugang zum Perron für Rollstühle und Rollatoren mittels einer Rampe gewährleistet sein: Dabei darf die Rampenneigung max. 6 Prozent betragen. Der Zugang für

Rollstühle und Rollatoren darf keine Unebenheiten aufweisen, die Gleisrille ist

möglichst schmal zu halten.

Bahnhöfe mit Zugang zum Perron über das Gleis stellen für blinde und sehbehinderte Reisende eine besondere Erschwernis und eine zusätzliche Gefahr dar. Aus diesem Grund sollten die Orientierung- und Mobilitätstrainer für blinde und stark

sehbehinderte Personen solche Bahnhöfe bei den Schulungen speziell

berücksichtigen.

2.1.3 Bewegliche Möblierungselemente

2.1.3.1 Die Rampen und Treppen sind vollständig, die Unterführungen sind möglichst von

festen und beweglichen Möblierungselementen (z. B. Werbeständern) freizuhalten.

2.1.3.2 Auf Perrons ist innerhalb des sicheren Bereiches ein Verkehrsweg von 1,20 m Breite

von Hindernissen freizuhalten.

Ausnahmsweise sind kleinere Breiten bis 0,90 m auf begrenzter Länge möglich.

Bei den Strassenbahnen muss die Durchfahrbreite (ganze Perronbreite bis Kante) für Rollstühle und Rollatoren mindestens 0,90 m betragen. Besteht für Rollstühle oder Rollatoren die Gefahr eines Sturzes auf die Fahrbahn, so muss die Durchfahrbreite mindestens 1,20 m betragen.

2.1.4 Das Quergefälle auf Perrons darf bis zu 2 Prozent betragen.

In Ausnahmefällen (z.B. bestehenden Türschwellen) ist ein Quergefälle bis zu 3 Prozent zulässig.

2.1.5 Haltestellenplattform bei Strassenbahnen

2.1.5.1 Breite der Haltestellenplattform bei der Rollstuhleinfahrtsfläche:

– bei niveaugleichem Einstieg mindestens 1,40 m;

– im Ausnahmefall des Einstiegs ins Fahrzeug über eine Rollstuhlrampe mindestens 1,40 m plus Rampenüberlappung

Diese Masse erhöhen sich um einen Sicherheitszuschlag von 0,25 m bei

Inselhaltestellen ohne Abschrankung.

Fortsetzung Blatt Nr. 3